Einteilung der Menschenrechte
Gewöhnlich werden die Menschenrechte in verschiedene Kategorien unterteilt. Am häufigsten findet sich die Unterteilung in 1) die bürgerlichen und politischen Rechte (auch Freiheitsrechte genannt), 2) die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (auch Sozialrechte genannt) und 3) die kollektiven Rechte.
Die Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte beinhalten die Abwehrrechte des Individuums gegen den Staat. Sie sollen Freiräume für das Individuum garantieren und im Falle einer Inhaftierung die Integrität der Person und ein faires Gerichtsverfahren sichern. Die wichtigsten Freiheitsrechte sind: Diskriminierungsverbot, Recht auf Leben, Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, Verbot der Sklaverei, Gedanken- und Religionsfreiheit, Meinungsäusserungsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens, Recht auf ein faires Gerichtsverfahren.
Die frühesten Wurzeln der Freiheitsrechte finden sich in Europa im 13. Jahrhundert: In der englischen Magna Charta Libertatum von 1215 gelang es dem aufstrebenden Bürgertum zum ersten Mal, der absolutistisch regierenden Krone gewisse Rechte abzutrotzen. Die Petition of Rights von 1628 garantierte den englischen Untertanen erstmals die Sicherheit der Person gegenüber der Regierung und den Eigentumsschutz. Die Habeas-Corpus-Akte von 1679 schützte zusätzlich vor willkürlichen Verhaftungen. Im 18. Jahrhundert entstanden schliesslich die ersten umfassenden Erklärungen der Menschenrechte: die Virgina Bill of Rights von 1776 und die französische Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers von 1789. Einige der Menschenrechte sind dann als Grundrechte in die Verfassungen der neu gegründeten Nationalstaaten des 19. Jahrhunderts eingegangen.
1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. In dieser sind - nebst der Sozialrechte, vgl. unten - die klassischen Freiheitsrechte aufgelistet. Auf internationaler Ebene rechtlich verbindlich festgehalten werden sie allerdings erst in der Europäischen Menschenrechtskonvention (1951) sowie im Internationalen Pakt der UNO über bürgerliche und politische Rechte (1966).
Die Sozialrechte
Die sozialen Menschenrechte sollen das Individuum vor Ausbeutung schützen und ihm das Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Reichtum garantieren. Sie sind erstmals in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts, also zur Zeit der Industrialisierung, gefordert worden. Da die Industrialisierung ungeregelt und ohne Rücksicht auf das Wohlergehen der Arbeiter/innen verlief, entstanden immer mehr soziale Probleme und Ungerechtigkeiten. Um diese zu bekämpfen, wurde die Idee der Sozialrechte lanciert.
Auf internationaler Ebene sind die Sozialrechte zuerst 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dann verbindlicher 1960 in der Europäischen Sozialcharta und 1966 im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgeschrieben worden. Im Pakt von 1966 finden sich folgende Rechte: Recht auf Arbeit, Recht auf faire und günstige Arbeitsbedingungen, Recht auf Zusammenschluss in Gewerkschaften, Recht auf soziale Sicherheit, Schutz von Familie, Mutterschaft und Kindern, Recht auf angemessenen Lebensstandard (Ernährung, Bekleidung, Unterkunft) sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen, Recht auf Gesundheit, Recht auf Bildung, Recht auf Teilnahme am kulturellen Leben, am wissenschaftlichen Fortschritt und seiner Anwendung sowie auf urheberrechtlichen Schutz.
Unteilbarkeit der Freiheits- und der Sozialrechte
Die Unterteilung in die beiden Kategorien Freiheits- und Sozialrechte ist historisch begründet. Vor allem die ideologischen Auseinandersetzungen um die Menschenrechte während des kalten Krieges führten zu dieser Unterteilung: Für den marktorientierten kapitalistischen Westen standen die Freiheitsrechte klar im Vordergrund, während der kommunistische Osten die Meinung vertrat, die Sicherung der sozialen Menschenrechte sei vorrangig.
Aus heutiger Sicht ist es unhaltbar, eine Rangordnung zwischen den Sozial- und den Freiheitsrechten zu machen. Denn abgesehen von den Kollektivrechten (vgl. unten) wird seit der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz von 1993 grundsätzlich anerkannt, dass alle Menschenrechte gleichermassen gelten, einander bedingen und einen Sinnzusammenhang bilden.
Kollektivrechte
Die Kollektivrechte sind als «Recht auf Selbstbestimmung der Völker» in Artikel 1 der beiden Internationalen Pakte der UNO vertreten. Allerdings ist die Bedeutung dieses Rechtes sehr unklar, deshalb findet es auch keine juristische Anwendung.
In den Siebzigerjahren des 20. Jahrhunderts forderten vor allem Menschenrechtler/innen aus dem Süden eine Ergänzung der klassischen individuellen Menschenrechte um einige kollektive Menschenrechte. Als Recht auf Entwicklung, Recht auf Frieden und Sicherheit sowie Recht auf eine zufrieden stellende Umwelt sind die Kollektivrechte bisher erst in die afrikanische Menschenrechtscharta eingeflossen (Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 27.6.1981, Art. 20 – 24).
Diese Bestimmungen haben aber rechtlich gesehen einen zweifelhaften Wert, denn sie sind juristisch nicht durchsetzbar. Der Grund sind die vielen ungeklärten Fragen: Wer wird durch diese Rechte verpflichtet? Der Staat, die internationale Gemeinschaft oder das Individuum? Wer alles hat Anspruch auf diese Rechte? Das Individuum, Gruppen von Menschen, wie z.B. Minderheiten oder eingeborene Bevölkerungsgruppen oder ganze Staaten? Zudem ist nicht geklärt, wie diese Rechte durchzusetzen sind. Einzig das Recht auf Entwicklung hat eine gewisse Anerkennung gefunden. Es erscheint jedenfalls regelmässig in der Agenda der Vereinten Nationen.
Update: 17.01.2011


