Wie Menschenrechte verletzt werden

Was genau ist eine Menschenrechtsverletzung? Die meisten Menschen glauben dies intuitiv zu wissen. Schliesslich wird in den Medien tagtäglich über Menschenrechtsverletzungen in fernen Diktaturen berichtet. Gleichzeitig wird dadurch der Eindruck erweckt, demokratische Staaten wie die Schweiz hätten keine Probleme mit der Einhaltung der Menschenrechte.

Dieser Beitrag will aufzeigen, dass die Menschenrechte sich nicht darauf beschränken, die krassesten Auswüchse staatlicher Brutalität zu verhindern. Vielmehr sind sie ein universelles Konzept, dessen Verwirklichung oberstes Ziel des Staates ist und dem alles staatliche Handeln zugrunde liegen soll. Dieses Konzept besagt, dass Eingriffe in die Menschenrechte nur aus guten Gründen erlaubt sind (vgl. Art. 36 Abs. 1–3 BV). Darüber hinaus existiert ein Kerngehalt der Grundrechte, in den überhaupt nicht eingegriffen werden darf, ungeachtet der Gründe, die dafür sprechen könnten (Art. 36 Abs. 4 BV). Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers und der Behörden, nicht ohne Not in die Grundrechte einzugreifen und ihren Kerngehalt immer zu achten. Wo die Beachtung der Menschenrechte das öffentliche Interesse überwiegt, ist eine Korrektur durch unabhängige Gerichte erforderlich. Gerade Gruppierungen ohne jegliche politische Unterstützung wie kriminelle Ausländer oder Kindsmörderinnen laufen auch in Demokratien Gefahr, dass ihre Menschenrechte im Übermass beschränkt und damit verletzt werden. Denn Menschenrechte sind nicht Privilegien, die eine politische Mehrheit der Minderheit gewähren oder entziehen kann. Es sind vielmehr unentziehbare Rechte, die Personen alleine aufgrund ihres Menschseins zustehen. In der Schweiz sind viele, aber nicht alle Menschenrechte als einklagbare Rechtsansprüche kodifiziert.

Zum Beispiel: Folterverbot

Die Folter ist allgemein geächtet. Nicht nur gibt es spezielle Konventionen des Europarats und der Uno zu deren Verhinderung, nach allgemeiner Auffassung gehört das Folterverbot sogar zum zwingenden Völkerrecht. Jede Folter verletzt den Kerngehalt des Folterverbots, eine Rechtfertigung durch staatliche Interessen ist nicht möglich.

Doch was ist Folter genau? Prinzipiell darf der Staat nicht grundlos quälen. Diesen einfachen Grundsatz in Worte zu kleiden, ist aber sehr schwierig. Die Uno-Konvention etwa schreibt wortreich:

Artikel 1: Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

In der Praxis ist nicht immer klar, ab welcher Intensität des behördlichen Drucks die Schwelle zur Folter überschritten ist. Diese Frage stellte sich eindringlich im deutschen Entführungsfall «Jakob von Metzler». Der ermittelnde Polizeipräsident drohte dem Entführer Magnus Gäfgen «starke Schmerzen» an, worauf dieser den Aufenthaltsort des entführten Knaben preisgab. Die deutschen Gerichte und letztlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden daraufhin, dass bereits die Androhung von Folter Folter ist und deshalb unter keinen Umständen zulässig sein darf.

Zum Beispiel: Recht auf Familie

Das Menschenrecht auf Schutz des Familienlebens ist z.B. in der Bundesverfassung oder der Europäischen Menschenrechtskonvention statuiert. Es verbietet insbesondere, dass der Staat den Eltern ihre Kinder wegnimmt, ohne dass ein vernünftiger Grund vorliegt. Ein besonders krasser Verstoss gegen dieses Menschenrecht war das Projekt «Kinder der Landstrasse» der schweizerischen Stiftung Pro Juventute, in dessen Zuge von 1926 bis 1973 insgesamt 586 Kinder fahrenden Familien weggenommen und fremdplatziert wurden.

Schwieriger ist der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger aufgrund eines Verbrechens aus der Schweiz weggewiesen werden soll. Vorausgesetzt, er hat Familienangehörige in der Schweiz, kann er sich der Ausweisung entziehen, indem er sich auf das Recht auf Familienleben beruft, oder ist das öffentliche Interesse an der Sicherheit höher zu gewichten? Das Bundesgericht wägt insbesondere die Schwere des Verbrechens ab gegen den Integrationsgrad des Betroffenen und seiner Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsstatus. Zudem prüft es, ob der Familie insgesamt eine Ausreise und das Leben im Zielstaat zumutbar sind.

Diese komplizierte Güterabwägung ist jedoch nur schwer zu kommunizieren. Populistische Kritik, die kriminellen Ausländern den Schutz der Menschenrechte abspricht (und damit, wie oben angetönt, die Menschenrechte auf blosse Privilegien reduziert), ist einfacher zu verstehen. Die vom Volk angenommene, aber noch nicht umgesetzte «Ausschaffungsinitiative» (Art. 121 Abs. 3–6 BV) stellt uns vor die Frage: Gelten in unserem Staat die Menschenrechte oder der Wille der Mehrheit?

Zum Beispiel: Recht auf Gesundheit

Das Recht auf Gesundheit ist in der Schweiz, wie fast alle Sozialrechte, als Zielnorm formuliert, die dem Einzelnen keinen konkreten durchsetzbaren Rechtanspruch etwa auf medizinische Behandlung verschafft. Nur bei akuter Gefährdung statuiert Art. 12 BV  einen durchsetzbaren Anspruch auf Wasser, Nahrung und Obdach (sogenannte Nothilfe).

Überhaupt nicht durchsetzbar ist das Recht auf Gesundheit gegenüber Firmen, die ihre Produktion in Schwellenländer auslagern, um von niedrigeren Umweltschutzstandards zu profitieren, dabei aber die Gesundheit der lokalen Bevölkerung schädigen. Die Betroffenen können weder in ihrem Staat noch im Herkunftsland der Firma ihre Rechte einfordern.

Hier wird der vorstaatliche Charakter der Menschenrechte deutlich: Gerade weil das Recht auf Gesundheit noch nicht als durchsetzbarer Anspruch des Einzelnen an den Staat kodifiziert ist, dringt die Zivilgesellschaft umso eindringlicher auf dessen Umsetzung.

Fazit

In demokratischen Staaten mit ausgebautem Menschenrechtsschutz bedarf die Beurteilung, ob eine Menschenrechtsverletzung vorliegt oder nicht, einer sorgfältigen Güterabwägung. Die abzuwägenden öffentlichen und privaten Interessen könnten nicht auf ein Ja» oder ein «Nein» wie auf einem Abstimmungszettel reduziert werden. Denn jeder Fall liegt anders.
Dies ist – verständlicherweise – manchmal nur schwer nachvollziehbar. Deshalb werden die Menschenrechte nicht mehr als Grundkonsens unserer Gesellschaft wahrgenommen, sondern als technisch-juristische Ausrede für unsoziales Verhalten. Es bedarf einer staatsbürgerlichen Weitsicht, das intuitive Gerechtigkeitsgefühl des Primäreindrucks stets im Lichte der Menschenrechte zu hinterfragen, um dieses Prinzip bei jeder Anwendung staatlicher Gewalt zu verwirklichen.

In gewissen Bereichen, insbesondere den sozialen Rechten wie dem Recht auf Gesundheit, ist die rechtliche Absicherung aber noch ungenügend. In diesem Bereich können die Menschenrechte ihren programmatischen moralischen Charakter entfalten, indem sie politische Forderungen nach der Errichtung rechtlicher Schutzmechanismen untermauern.

Update: 29.06.2011

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