Menschenrechte in der Schweiz

Grundrechte in der Bundesverfassung

Die Menschenrechte sind in der Schweiz durch die revidierte Bundesverfassung aus dem Jahre 1999 garantiert. Im zweiten Hauptteil der Bundesverfassung finden sich - analog dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention - unter dem Begriff «Grundrechte» alle wesentlichen Freiheitsrechte und politischen Rechte. Die Sozialrechte, wie sie die Schweiz mit der Ratifizierung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 anerkannt hat, finden sich in der Bundesverfassung allerdings nicht als «Rechte», sondern als «Sozialziele». Die Bundesverfassung begreift diese Menschenrechte nicht als direkt durchsetzbare Ansprüche des Individuums, sondern lediglich als programmatische Rechte, also als richtungsweisende Ziele für die Politik. Dies ist auch der Grund, weshalb die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte bis heute in der Regel nicht einklagbar sind. Einzig das «Recht auf Hilfe in Notlagen» findet sich unter den Grundrechten und ist damit gerichtlich direkt durchsetzbar.

Artikel 35 der Bundesverfassung verlangt, dass die Grundrechte in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen müssen. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an sie gebunden und ist verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Die Behörden haben sodann dafür zu sorgen, dass auch Private sich an die Grundrechte halten. 

Geltung der internationalen Menschenrechtsabkommen

Den internationalen Menschenrechtsverträgen der UNO und des Europarats ist die Schweiz nur zögerlich beigetreten. 1974 hat sie als damals letzter Mitgliedsstaat des Europarates die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Auf weltweiter Ebene trat die Schweiz zum Teil bereits früh verschiedenen Spezialabkommen bei, so etwa bereits 1955 der Flüchtlingskonvention von 1951. Selber seit langer Zeit von schwersten Menschenrechtsverletzungen durch Krieg und gewaltsame Auseinandersetzungen verschont, legte sie den Schwerpunkt ihrer Menschenrechtsaktivitäten auf die Verstärkung des humanitären Völkerrechtsschutzes und die Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von 1984 war dann auch die erste Menschenrechtskonvention der UNO, welcher die Schweiz im Jahr 1987 beitrat. Der Durchbruch erfolgte in den Neunzigerjahren des 20. Jahrhunderts: 1992 trat die Schweiz den beiden Internationalen Pakten von 1966 bei; 1994 folgte der Beitritt zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965 und 1997 schliesslich der Beitritt zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 sowie zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989. Es bestehen jedoch bis heute gravierende Lücken, denn die Schweiz hat verschiedene bedeutende Abkommen noch immer nicht ratifiziert. Ein Beispiel dafür ist die Europäische Sozialcharta von 1961, welche grundlegende soziale Rechte wie etwa das Recht auf eine angemessene Entlöhnung schützt.

Ratifikationspraxis

Ein Grund für die Zurückhaltung bei der Ratifizierung menschenrechtlicher Übereinkommen und Verträge ist die vergleichsweise strenge Ratifikationspraxis der Schweiz. Nur wenn sie die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen auf gesetzlicher Ebene tatsächlich zu garantieren vermag, pflegt die Schweiz eine Ratifikation ins Auge zu fassen. Sie anerkennt also neue Verpflichtungen erst, wenn sie die entsprechenden innerstaatlichen Gesetze angepasst hat. Falls die Anpassung der Gesetzgebung politisch nicht durchsetzbar ist, bringen die schweizerischen Behörden in der Regel sogenannte Vorbehalte an. Diese schränken diejenigen Garantien der ratifizierten Menschenrechtsabkommen ein, welche nicht mit der schweizerischen Gesetzgebung zu vereinbaren sind. Durch das Anbringen von Vorbehalten kann ein Staat also einem Menschenrechtsabkommen beitreten, ohne alle darin enthaltenen Rechte vollumfänglich anzuerkennen. Im Vergleich zu anderen Ländern hat die Schweiz wegen ihrer strengen Ratifikationspraxis viele solche Vorbehalte formuliert.

Zur Einhaltung der Menschenrechte

In den Bereichen Polizeigewalt und Gleichstellung von Frau und Mann sowie bezüglich einzelner ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen treten in der Schweiz immer wieder Menschenrechtsprobleme auf. Zudem gibt es in der Schweiz kein allgemeines Antidiskriminierungsgesetz und die Sozialrechte sind bis heute in der Regel nicht einklagbar.

Die Menschenrechtsbilanz der Schweiz ist im internationalen Vergleich zwar relativ gut, da ein hoher materieller Lebensstandard meistens die Einhaltung der Menschenrechte begünstigt. Aber auch in der Schweiz gibt es noch viel zu tun. Die Zivilgesellschaft fordert beispielsweise seit 2001 die Schaffung einer unabhängigen schweizerischen Menschenrechtsinstitution. Diese Forderung führte zu einem entsprechenden Vorstoss in den eidgenössischen Räten, bis jetzt indes ohne definitives Ergebnis. Als Zwischenschritt hat der Bundesrat im Jahre 2009 ein «Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte» ins Leben gerufen, das jedoch keinen unabhängigen Status hat. Erst im Jahre 2014 soll definitiv entschieden werden, ob sich die Schweiz eine unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution leisten wird. Auch dies ist ein Zeichen dafür, dass das Menschenrechtsbewusstsein in der Schweiz – trotz oder gerade wegen der relativ guten Menschenrechtssituation – nur mangelhaft ausgeprägt ist. 

Wie lassen sich Menschenrechte in der Schweiz einklagen?

Menschenrechte sind Teil des Völkerrechts. Mit Völkerrecht wird das Recht bezeichnet, das zwischen den Staaten gilt. In der Schweiz wird bezüglich der Geltung völkerrechtlicher und somit eben auch menschenrechtlicher  Bestimmungen traditionell ein sogenanntes «monistisches» System angewandt. Dies bedeutet, dass das Völkerrecht unmittelbar mit seinem Inkrafttreten zum Bestandteil des schweizerischen Rechtes wird.

Wie aber wirken die völkerrechtlichen Bestimmungen im schweizerischen Recht? Manche völkerrechtliche Bestimmungen sind «self-executing», das heisst, sie sind direkt anwendbar. Der oder die Einzelne kann sich in diesem Falle unmittelbar auf die entsprechende Bestimmung berufen. Wenn zum Beispiel jemand der Auffassung ist, er oder sie sei von Staatsangehörigen gefoltert worden, so kann er oder sie sich direkt auf das Folterverbot im «Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte» berufen, auch wenn es im schweizerischen Recht kein eigentliches Gesetz gegen Folter gibt.

Andere Verträge enthalten hingegen Regelungen, die nicht unmittelbar anwendbar sind und die Staaten nur verpflichten, entsprechende innerstaatliche Regelungen zu erlassen. Solange dies nicht erfolgt ist, ist eine Berufung auf die entsprechenden menschenrechtlichen Bestimmungen nicht möglich.

Während die direkte Anwendbarkeit politischer und bürgerlicher Rechte grundsätzlich bejaht wird, akzeptiert das Schweizerische Bundesgericht den «self-executing»-Charakters von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten meist nicht. So wurde beispielsweise die individuelle Einklagbarkeit von Art. 13 des Sozialpaktes betr. der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichtes verneint. Konkret heisst dies, dass das Bundesgericht Klagen gegen Studiengebührerhöhungen bis jetzt konsequent abgewiesen hat.

Der Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg

Wurde der Rechtsweg bis zum Bundesgericht durchlaufen und fühlt sich eine Person immer noch in ihren Menschenrechten verletzt, so kann sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wenden und gegen die Schweiz klagen wegen Missachtung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK verbürgten Menschenrechtes. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Kompetenz, verbindlich Recht zu sprechen. Er kann also einen angeklagten Mitgliedstaat des Europarats rechtskräftig verurteilen. Der betreffende Staat ist dann verpflichtet, das Urteil des europäischen Gerichtshofs in angemessener Weise umzusetzen. In manchen Fällen muss der Staat der klagenden Person eine Wiedergutmachung erstatten; in anderen Fällen muss er ein Gesetz abändern.

UNO-Überwachungsorgane

Eine Person, die sich vom Bundesgericht ungerecht behandelt fühlt, kann auch eine Beschwerde bei einem UNO-Überwachungsausschuss zu einem Menschenrechtsabkommen einreichen. Dies ist jedoch nur in Bezug auf jene UNO-Menschenrechtsabkommen möglich, für welche die Schweiz ein entsprechendes Individualbeschwerdeverfahren ratifiziert hat. Gegenwärtig sind dies:

  • UNO-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe      
  • UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
  • UNO-Übereinkommen Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 

Menschenrechte als eine moralische Instanz

Im nicht-juristischen Bereich – also vor allem in politischen Zusammenhängen und öffentlichen Auseinandersetzungen – haben die Menschenrechte oft die Stellung einer moralischen Instanz. Verschiedene Akteure der Zivilgesellschaft, vor allem Nichtregierungsorganisationen, beziehen sich auf Menschenrechte, um einen Gradmesser für wahrgenommenes Unrecht anzugeben. Dies ist durchaus legitim, doch sollte das Bewusstsein nicht fehlen, dass die konkrete Bedeutung der Menschenrechte von den einzelnen Akteuren manchmal äusserst unterschiedlich ausgelegt wird. Deshalb muss die Bedeutung der Menschenrechte in der Schweiz immer wieder neu ausgehandelt werden.

Update: 17.01.2011

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