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Artikel 2 – Verbot der Diskriminierung

1. «Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.»

2. «Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.»

Erläuterung zu Artikel 2

Bei der Anwendung der Menschenrechte, die in dieser Erklärung verankert sind, darf kein Unterschied zwischen Gruppen von Menschen gemacht werden. So darf zum Beispiel nicht unterschieden werden nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Sprache, Religion, politischen und anderen Überzeugungen oder nach dem Land, aus dem eine Person stammt. Ebenso darf eine Person nicht nach ihrer sozialen Herkunft oder der Geburt diskriminiert werden, nur weil sie etwa einer tieferen Kaste angehört oder nicht adlig ist, auch nicht, weil sie weniger als andere besitzt. Die Staaten sind verpflichtet, alle Minderheiten gegen jegliche Form der Diskriminierung zu schützen.