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Artikel 3 – Recht auf Leben und Freiheit

«Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.»

Erläuterung zu Artikel 3

Das Recht auf Leben ist die Vorbedingung der Ausübung aller anderen Menschenrechte und daher eine zentrale Garantie. Zwar verbietet dieser Artikel nicht die gesetzliche Hinrichtung von Menschen; in den meisten Staaten der Welt ist die Todesstrafe für schwere Verbrechen nach wie vor in Kraft. Allerdings kann das Recht auf Leben, zusammen mit dem Verbot grausamer Bestrafung (siehe Artikel 5) als moralische Legitimation verstanden werden, sich für die Abschaffung der Todesstrafe einzusetzen.

Wie das Recht auf Leben ist auch das Recht, frei und sicher zu leben, von überragender Bedeutung. Der Staat ist verpflichtet, die Freiheit und Sicherheit seiner Bewohnerinnen und Bewohner zu schützen und alles mögliche und zumutbare vorzukehren, damit dieses Recht auch nicht von privater Seite (seien es Individuen oder Organisationen) verletzt werden kann.