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Artikel 18 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

«Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.»

Erläuterungen zu Artikel 18

Es ist nicht lange her, dass auch in Europa Menschen wegen ihrer Religion oder Überzeugung verfolgt, gefoltert oder hingerichtet wurden. Viele Kriege hatten ihre Ursache in unterschiedlichen Auffassungen über die richtige Religion. Das Recht, seine Religion oder Überzeugung zu leben, sei dies im privaten Raum, sei dies in der Öffentlichkeit, das Recht, die Religion weiterzugeben und zu unterrichten, und das Recht auf andere Kundgebungen des Glaubens schützt daher nicht nur ein grundlegendes menschliches Bedürfnis, sondern trägt auch zum Frieden innerhalb einer Gesellschaft und zwischen Staaten bei.

Das Recht auf Gedankens- und Gewissensfreiheit ist das Recht eines jeden, sich seine Gedanken und sein Gewissen ohne unzulässige Einflüsse von aussen autonom zu bilden. Jeder Eingriff, wie etwa Hirnwäsche oder Beeinflussung durch Medikamente zwecks Manipulation des Bewusstseins oder des Unterbewussten, ist verboten.