Die EU und die Menschenrechte

Nach dem Zweiten Weltkrieg suchten die europäischen Staaten eine engere Zusammenarbeit. Während der 1949 gegründete Europarat insbesondere auf den Schutz des friedlichen Zusammenlebens, der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ausgerichtet war, stand bei der Gründung der drei Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS, gegründet 1951; Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG, gegründet 1957; Europäische Atomgemeinschaft EAG, gegründet 1957) zunächst die wirtschaftliche Integration im Vordergrund.

Der Schutz von Grund- und Menschenrechten war in den Gründungsverträgen kein Thema. Diese enthielten zwar Bestimmungen zum Schutz der sogenannten Grundfreiheiten der Gemeinschaften (Warenverkehrsfreiheit, Personenfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit), aber keine klassischen Grundrechtsgarantien. Darin spiegelte sich die Auffassung, dass von den supranationalen Gemeinschaften, die ausschliesslich wirtschaftliche Ziele verfolgten, keine Gefährdung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürgern ausging.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EuGH hat diese Auffassung ursprünglich geteilt. Ende der 1960er Jahre leitete der Gerichtshof jedoch unter dem Eindruck der zunehmenden Beschränkungen von Rechtspositionen der Bürgerinnen und Bürger Grundrechte aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts ab; inhaltlich orientierte er sich bei seiner Grundrechtsprechung insbesondere an der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK und der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten.

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    Website des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

Verankerung der Grundrechte in der EU

Seit dem Unionsvertrag von Maastricht (1992) ist die Grundrechtsbindung der Union ausdrücklich verankert (Artikel 6 Absatz 2 EUV). Die Verträge enthalten zwar nur einzelne Grundrechtsgarantien. Gemeinschaftsgrundrechte sind jedoch als allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt und vom Gerichtshof der Europäischen Union EuGH in einer reichen Praxis konkretisiert worden. Die Gemeinschaftsgrundrechte berechtigen alle natürlichen und juristischen Personen, die vom Gemeinschaftsrecht betroffen sind. Adressaten der Gemeinschaftsgrundrechte sind die Organe der Union; die Mitgliedstaaten sind nur bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts an diese gebunden.

Charta der Grundrechte

Mit der Ausarbeitung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die 2000 feierlich verkündet wurde, wurde ein wichtiger Schritt auf einen geschriebenen EU-Grundrechtskatalog gemacht. Bereits jetzt zeigt die Charta den Stand der Grundrechtsentwicklung in der EU auf. Sie soll jedoch erst mit der für 2009 geplanten Ratifikation des Reformvertrags (Vertrag von Lissabon) rechtlich bindend werden, allerdings mit Ausnahmeregelungen für Grossbritannien und Polen.

Verhältnis zur EMRK

Der Grundrechtsschutz lehnt sich zwar eng an die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK an. Die Gemeinschaft ist jedoch als internationale Organisation selbst nicht Mitglied der Konvention. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bejaht jedoch grundsätzlich eine Verantwortung der Mitgliedstaaten der EU, die alle auch Vertragsstaaten der EMRK sind, für Verstösse des von ihnen mitgetragenen Gemeinschaftsrechts gegen die EMRK. Eine Überprüfung im Einzelfall sieht der EGMR jedoch nur vor, wenn der Rechtsschutz durch die Gerichte, die für die Anwendung der Gemeinschaftsgrundrechte zuständig sind, im Einzelfall offenkundig ungenügend wäre.

Menschenrechts-Aussenpolitik

Die Europäische Union ist inzwischen sowohl auf bi- wie auf multilateraler Ebene zu einem wichtigen Akteur der internationalen Menschenrechtspolitik geworden. Mit verschiedenarrtigen Instrumenten wie Leitlinien, Menschenrechtsdialogen, Menschenrechtsklauseln etc. versucht die EU, eine systematische Menschenrechtsperspektive in ihre Aussenpolitik zu integrieren. Doch selbstverständlich hat auch die EU diesbezüglich Schwierigkeiten mit der Kohärenz.

Handlungsfelder

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Update: 03.03.2010

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