Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
Vertragstext
deutsch / französisch / italienisch / englisch
Geschichte
Ein Jahr nach seiner Gründung verabschiedete der Europarat am 4. November 1950 in Rom die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach der Ratifikation durch zehn Staaten trat sie am 3. September 1953 in Kraft.
Die EMRK entfaltete eine starke integrative Wirkung in Europa. So trat etwa Spanien nach dem Ende der Franco-Diktatur Ende 1977 gleichzeitig dem Europarat und der EMRK bei und schrieb sich einen ausgedehnten Grundrechtskatalog in die neue Verfassung, der im Lichte der internationalen Menschenrechtsverträge auszulegen sei. Auch in Griechenland war die EMRK eine gute Medizin gegen die Militärdiktatur 1967–1974 und ihre Wunden. Aufgrund einer Staatenbeschwerde wurden die Menschenrechtsverletzungen der Diktatur untersucht und offengelegt, worauf diese die EMRK kündigte. Gleich wie in Spanien bestand eine der ersten Handlungen der neuen Regierung Griechenlands im Wiedereintritt in den Europarat und der Ratifikation der EMRK.
Beitreten können der EMRK nur Mitgliedstaaten des Europarates. Entsprechend hatten bis 1989 erst 21 Staaten die EMRK ratifiziert. Bei der Osterweiterung des Europarates wurde jedoch ein Beitritt zum Europarat politisch von einem Beitritt zur EMRK abhängig gemacht. Die Zahl der Ratifikationsstaaten stieg deshalb innerhalb nur einer Dekade auf 41. Weltweit erstmalig konnten Personen einen Staat verklagen, wenn er ihre Menschenrechte verletzte. In Kombination mit dem schwach ausgebauten Rechtsstaat wurde die EMRK besonders in Osteuropa populär. Die Zahl der Beschwerden stieg dementsprechend stark an. Wurden im Jahre 1989 noch knapp 5'000 Beschwerden eingereicht, stieg deren Zahl auf mehr als 26'000 im Jahr 2000. Im Jahr 2010 gingen über 60'000 neue Beschwerden ein, und ein Ende des Anstiegs ist nicht in Sicht. Mitte 2011 waren bereits über 150'000 Beschwerden pendent. Die Mitgliedstaaten versuchten durch institutionelle Massnahmen mit dem 11. und 14. Zusatzprotokoll den Gerichtshof effizienter zu machen, während der Gerichtshof seit etwa 2004 eigene Strategien entwickelt, um die Fälle schneller abzuwickeln.
Inhalt
In Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält die EMRK in den Artikeln 2 bis 14 einen Katalog der wichtigsten Freiheitsrechte (Recht auf Leben; Verbot der Folter; Recht auf Freiheit und Sicherheit; Recht auf ein faires Verfahren; keine Strafe ohne Gesetz; Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens; Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; Meinungsäusserungsfreiheit; Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Recht auf Eheschliessung; Recht auf eine wirksame Beschwerde; Diskriminierungsverbot) und verpflichtet die 47 Vertragsstaaten (Stand: 3.8.2011; der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 005), diese Rechte allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu garantieren.
Bei der Ausarbeitung der EMRK waren sich die Staaten uneinig über die Ausgestaltung verschiedener Menschenrechte. Die EMRK ist deshalb nur ein Basiskompromiss und wurde gleich zu Anfang mit einem freiwilligen Zusatzprotokoll um den Eigentumsschutz und das Bildungs- und Wahlrecht erweitert. Seither sind fünf weitere Zusatzprotokollen verabschiedet worden, die weitere Rechte kodifizieren.
- Alle Verträge des Europarates
Offizielle Website des Vertragsbüros des Europarates - EMRK mit allen Zusatzprotokollen (pdf, 23 S.)
Kanzlei des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Juni 2010)
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gerichts sowie das Beschwerdeverfahren werden an anderer Stelle erläutert:
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Übersicht
Dokumentation auf humanrights.ch
Update: 02.08.2011


