Europäische Sozialcharta

Vertragstext

deutsch / englisch / französisch
Siehe auch die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 35

Die 1961 im Rahmen des Europarates ausgearbeitete Europäische Sozialcharta garantiert die in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gewährleisteten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und ist somit das europäische Pendant zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die Sozialcharta verfolgt zwei Ziele: Sie schützt einerseits neunzehn wichtige soziale und wirtschaftliche Grundrechte (z.B. Recht auf Arbeit, Streikrecht, Recht auf Sozialversicherung, Schutz von Müttern und Kindern, Recht auf Schutz der Gesundheit, Recht auf Fürsorge, Recht körperlich, geistig oder seelisch Behinderter auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung) und möchte andererseits die Entwicklung einer wirklichen Sozialpolitik in Europa fördern. Bis heute haben 27 Staaten die Sozialcharta ratifiziert, 5 weitere haben sie unterzeichnet (Stand: 3. August 2011).

Verpflichtungen der Vertragsstaaten

Staaten, welche die Sozialcharta ratifizieren, müssen sich verpflichten, mindestens zehn der neunzehn Artikel der Charta anzuerkennen, wobei mindestens fünf der sieben als besonders wichtig angesehenen Rechte (Recht auf Arbeit, Koalitionsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Recht auf soziale Sicherheit, Recht der Familien auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand) mitumfasst sein müssen.

Kontrollverfahren

Einzelpersonen können sich auf internationaler Ebene nicht gegen Verletzungen der in der Sozialcharta niedergelegten Rechte wehren, denn wie beim Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist auch bei der Europäischen Sozialcharta ein Berichtsprüfungsverfahren das einzige Durchsetzungsinstrument. Gestützt auf die periodisch abzuliefernden Berichte prüft der Europäische Ausschuss für Sozialrechte, ein aus neun unabhängigen Experten/-innen bestehendes Organ, die Vereinbarkeit der staatlichen Sozialpolitiken mit diesem Vertrag. Anschliessend werden die Schlussfolgerungen dieses Organs an einen Regierungsausschuss weitergeleitet, der über Massnahmen zur Beseitigung allfälliger Defizite berät. Gestützt darauf fordert schliesslich das Ministerkomitee des Europarates in einer Resolution die betroffenen Staaten auf, ihr nationales Recht und ihre Praxis in Übereinstimmung mit der Sozialcharta zu bringen.

Zusatzprotokolle

Mehrere Zusatzprotokolle zur Europäischen Sozialcharta haben deren Geltungsbereich erweitert und verstärkt.

Revidierte Sozialcharta

1996 verabschiedete der Europarat die Revidierte Sozialcharta (Text: deutsch / französisch / englisch), welche den Entwicklungen der europäischen Gesellschaften seit 1961 Rechnung trägt. Die Revidierte Sozialcharta fasst in einem einzigen Text alle bisherigen Änderungen der Sozialcharta zusammen und gewährt zusätzliche Garantien, wie etwa ein Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, ein Recht auf unentgeltlichen Primar- und Sekundarschulunterricht, ein Recht auf Wohnung sowie ein Recht auf Schutz vor Armut und sozialen Ausschluss. Die revidierte Sozialcharta ist von 31 Staaten ratifiziert worden, 14 weitere haben sie unterzeichnet (Stand: 3. August 2011, der aktuelle Stand findet sich über die vollständige Liste der Verträge des Europarates unter Nr. 163). Sie ist seit 1. Juli 1999 in Kraft.

Update: 19.09.2011

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