Zusatzprotokolle zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK wird durch vierzehn Zusatzprotokolle (ZP) ergänzt. Das erste, vierte, sechste, siebente, zwölfte und dreizehnte Zusatzprotokoll enthalten materiell-rechtliche Bestimmungen, also im Vergleich zur EMRK zusätzliche Menschenrechte (etwa der Schutz des Eigentums in ZP 1 Artikel 1) oder erweiterte Menschenrechte (so dehnt ZP 12 das auf Konventionsrechte beschränkte Diskriminierungsverbot aus zu einem allgemeinen Diskriminierungsverbot).
Die übrigen Zusatzprotokolle änderten den Verfahrensablauf vor dem Gericht oder sprachen dem Gericht mehr Kompetenzen zu. Speziell ist, dass die Verfahrensänderungen jeweils für alle Staaten gelten. Deshalb müssen diese ZP, im grossen Unterschied zu den materiell-rechtlichen ZP, auch von allen Vertragsstaaten unterzeichnet und ratifiziert werden, bevor die Verfahrensänderung in Kraft treten kann. Ältere verfahrensrechtliche ZP wurden sukzessive von den jüngeren überlagert, inzwischen sind nur mehr ZP 11 und 14 relevant. Ein Spezialfall ist das ZP 14bis.
- 1. Zusatzprotokoll
- 4. Zusatzprotokoll
- 6. Zusatzprotokoll
- 7. Zusatzprotokoll
- 11. Zusatzprotokoll
- 12. Zusatzprotokoll
- 13. Zusatzprotokoll
- 14. Zusatzprotokoll
Update: 28.09.2011


