Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Übersicht
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht ein Durchsetzungsverfahren vor, das es einem Individuum erlaubt, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg eine Beschwerde wegen Verletzung der EMRK und/oder ihrer Zusatzprotokolle durch einen Konventionsstaat zu erheben.
Bis Ende Oktober 1998 wurden Beschwerden wegen Verletzung der EMRK und ihren Zusatzprotokollen hauptsächlich von der Europäischen Kommission für Menschenrechte geprüft. Über zulässige Beschwerden erstatte sie Bericht an das Ministerkomitee. Die Staaten waren frei, daneben auch die Zuständigkeit des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte anzuerkennen. Seit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 11 über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus entscheidet nun immer und ausschliesslich der in einen ständigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte umgewandelte Gerichtshof. Für die Durchsetzung von dessen Urteilen ist weiterhin das Ministerkomitee des Europarates zuständig.
Organisation und Zusammensetzung
Der EGMR ist aus vollamtlichen Richterinnen und Richtern zusammengesetzt und in vier Sektionen aufgeteilt; je nach Bedeutung des Falles entscheidet die Grosse Kammer in 17er-, eine Kleine Kammer in 7er-Besetzung oder ein Ausschuss von drei Richtern. Mit dem ZP 14 wurde das Amt des Einzelrichters eingeführt, der offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden endgültig abweisen kann und dadurch zu einer Entlastung des Gericht beitragen soll.
Der Gerichtshof zählt zurzeit 47 Richter, entsprechend der Zahl der Vertragsparteien. Sie werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates aus einer Liste von drei Kandidierenden gewählt, die vom betreffenden Staat vorgeschlagen werden. Die gewählten Richter selbst sind jedoch unabhängig; sie vertreten nicht einen Staat. Schweizer Richterin des Gerichtshofes ist ab Oktober 2011 Helen Keller, die den Platz des altershalber zurücktretenden Giorgio Malinverni übernimmt. Für Liechtenstein amtet mit Mark Villiger ebenfalls ein Schweizer. Mit dem 14. ZP wurde die Amtsdauer von sechs auf neun Jahre erhöht, dafür ist die Möglichkeit einer Wiederwahl nicht mehr vorgesehen.
- Aktuelle Zusammensetzung des EGMR
- Schweizer und liechtensteinische Richter bzw. Richterinnen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR
Zusammenstellung von Humanrights.ch (pdf, 1 S.)
Individualbeschwerden vor dem EGMR
Die Zulassung von Individualbeschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist an eine ganze Reihe von Kriterien geknüpft, die in Artikel 34 und 35 der EMRK niedergelegt sind. Viele Beschwerden werden zurückgewiesen, weil sie ungenau abgefasst sind und aus ihnen nicht hervorgeht, ob sie die Zulassungskriterien erfüllen.
- Zeitlicher Geltungsbereich: Die EMRK bindet die Staaten erst ab ihrem Beitritt. Die Schweiz kann also nicht verantwortlich gemacht werden für Ereignisse, die sich vor dem 28. November 1974 zugetragen haben.
- Anfechtungsobjekt: Es muss ein Rechts- oder Realakt eines Staates vorliegen, der die EMRK ratifiziert hat. Handlungen des Nachbars oder der Arbeitgeberin z.B. sind untaugliche Anfechtungsobjekte, wohl aber die meisten Akte einer Behörde.
- Beschwerdegrund: Durch diesen Rechts- oder Realakt muss ein von der EMRK ausdrücklich garantiertes Recht verletzt worden sein (Artikel 2–14, eventuell auch Zusatzprotokolle, falls sie vom fraglichen Staat ratifiziert worden sind). Die einzelnen Garantien der EMRK werden vom EGMR zwar zum Teil sehr weit ausgelegt, aber längst nicht jeder als ungerecht empfundener staatlicher Akt erfüllt dieses Kriterium. Seit dem 14. ZP hat der Gerichtshof zudem die Möglichkeit, eine Beschwerde abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keinen «erheblichen Nachteil» erlitten hat.
- Persönliche Eigenschaften: Eine Individualbeschwerde ist natürlichen Personen oder Organisation des privaten Rechts vorbehalten, die persönlich und unmittelbar in ihren EMRK-Rechten verletzt wurden. Es ist also nicht möglich, eine rechtliche Bestimmung ohne konkreten Anwendungsfall zu rügen.
- Subsidiarität: Zuerst muss der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft werden. In der Schweiz ist dies in aller Regel erst mit einem Urteil des Bundesgerichtes der Fall.
- Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von 6 Monaten seit dem letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheid ergriffen werden. Verspätete Beschwerden werden abgewiesen.
- Form und Inhalt der Beschwerde: Die Beschwerde muss schriftlich und nicht anonym erfolgen, Fax und Email sind ebenfalls zulässig. Es ist in gedrängter Form der Sachverhalt darzustellen sowie darzulegen, inwiefern dadurch EMRK-Rechte verletzt worden sind. Die Beschwerdeschrift kann grundsätzlich in jeder Sprache des Europarates verfasst werden. Im späteren Verfahren herrscht jedoch Anwaltszwang, und es sind nur noch Englisch oder Französisch zulässig.
- Rechtsfolge: Ist die Beschwerde erfolgreich, so stellt der EGMR die Verletzung fest, überlässt es jedoch dem Staat, auf welche Weise er die Verletzung wieder gut machen will (restitutio in integrum). Ist dies nicht möglich, kann der EGMR auch eine finanzielle Entschädigung sprechen, die allerdings meistens erheblich unter den Erwartungen der Beschwerdeführer zurückbleibt. In der Schweiz kann unter den Voraussetzungen von BGG 122 ein bundesgerichtliches Urteil revidiert werden.
Abklärung der Zulässigkeit
Der EGMR betreibt einen erheblichen Informationsaufwand, um Klagewillige von der Einreichung einer unzulässige Beschwerden abzuhalten:
- Deutschsprachige Informationsseite des Europarates mit
- Merkblatt für potentielle Beschwerdeführer (pdf, 10 S.)
- Beschwerdeformular (pdf, 8 S.)
- Erläuterungen zum Formular (pdf, 4 S.)
- Interaktive Checkliste zur Prüfung der Zulässigkeit des eigenen Falls (englisch)
- Application Pack
Umfassendes Dokument mit allen nötigen Informationen zur Einreichung einer Individualbeschwerde, erhältlich u.a. in d / f / i / e - Practical Guide on Admissibility Criteria
Europarat, Dezember 2010, 108 S., erhältlich u.a. in f & e
Staatenbeschwerden vor dem EGMR
Das EMRK-System eröffnet nach Artikel 33 auch den Staaten die Möglichkeit, einen anderen Staat wegen Verletzungen der EMRK vor dem Gerichtshof zu verklagen. Im Unterschied zur Individualbeschwerde wird bei der Staatenbeschwerde nicht verlangt, dass der Klägerstaat betroffen ist, d.h. der Staat muss nicht eigene Rechte oder solche eigener Staatsangehöriger geltend machen. Sie wird nur selten ergriffen, ihre politische Bedeutung ist dafür umso grösser.
Arbeitsweise
Der Gerichtshof kann die Verfahrensabläufe zu einem grossen Teil selbst bestimmen. Dazu gibt er sich die «Rules of Court». Die EMRK gibt nur den Rahmen vor, indem sie die Kompetenzen der einzelnen Formationen (s. oben unter «Zusammensetzung») festlegt. Traditionell wird über die Zulässigkeit und die sachliche Begründetheit einer Beschwerde getrennt entschieden. Eine Entscheidung zu beiden Punkten gleichzeitig war früher die Ausnahme, seit dem 14. ZP jedoch zumindest im Bereich der etablierten Rechtsprechung die Regel. Neu kann auch ein Ausschuss von drei Richtern endgültig über eine Sache entscheiden, allerdings nur bei Einstimmigkeit. Bei Uneinigkeit wird die Sache an eine kleine Kammer überwiesen. Deren Entscheide können wiederum innerhalb von 3 Monaten an die Grosse Kammer weitergezogen werden, die dann nochmals in der Sache entscheidet. Eine kleine Kammer kann einen Fall auch direkt der Grossen Kammer zur Entscheidung überweisen, wenn sich eine schwierige Auslegungsfrage oder eine Änderung der Rechtsprechung abzeichnet. Die Streiparteien können dies jedoch verhindern und zuerst einen Entscheid der kleinen Kammer verlangen, um sich den Beschwerdeweg an die grosse Kammer offen zu halten.
Umsetzung der Urteile durch das Ministerkomitee
Urteile des EGMR sind rechtlich verbindlich, d.h. sie müssen von den Staaten respektiert und umgesetzt werden. Dabei steht dem Gerichtshof jedoch keine «Europa-Polizei» zur Verfügung. Vielmehr ist mit dem Ministerkomitee des Europarates eine politische Instanz zur Überwachung der Urteilsumsetzung verantwortlich. Dieses hält viermal jährlich eine Sitzung ab, in der es die Umsetzung der Urteile bespricht. Die betroffenen Staaten müssen in sogenannten «action reports» über die Urteilsumsetzung Rechenschaft ablegen. Ist das Ministerkomitee zufrieden, erlässt es eine «final resolution», die den Fall abschliesst. Ist es nicht zufrieden, stellt es die Nichtumsetzung formell fest und fordert den Staat auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dieses relativ schache Druckmittel wurde mit dem 14. ZP durch ein Versäumnisverfahren ergänzt. Die allermeisten Staaten respektieren aber die Urteile in den allermeisten Fällen. Nur wenige Urteile werden – zumeist aus innenpolitischen Gründen – offen kritisiert. Auch können strukturelle Probleme die Urteilsumsetzung erschweren.
Die Arbeit des Gerichtshofes hat Wesentliches zu einem demokratischen Europa beigetragen, in welchem die Menschenrechte und Grundfreiheiten einen hohen Stellenwert geniessen. Ebenso hatte sie eine Vereinheitlichung der Standards im Bereich der Rechte der Bewohner/innen zur Folge. Viele grundlegende Urteile, mit welchen Staaten verurteilt wurden, haben zu Änderungen der Gesetzgebung und des Umgangs der Mitgliedstaaten mit den Menschenrechten geführt.
- Execution of Judgments of the European Court of Human Rights
Dokumentation auf der Website des Europarats (englisch) - Supervision of Execution of Judgment of the European Court of Human Rights
Informationsseite des Ministerkomitees des Europarates (englisch)
Update: 04.01.2012


