Recht auf Bildung
Auf dieser Seite finden Sie zum Thema passende Rechtsgarantien aus der Bundesverfassung, den europäischen und internationalen Menschenrechtsabkommen und weiteren völkerrechtlichen Dokumenten. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, so werden etwa Bestimmungen aus anderen regionalen Abkommen und thematisch ähnliche Schutzbestimmungen aus dem humanitären Völkerrecht hier nicht wiedergegeben.
Schweizerische Bundesverfassung
Art. 19: «Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.»
- Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Link zur Homepage der Schweizerischen Bundesverwaltung
Europäische Menschenrechtsabkommen
Erstes Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Art. 2: «Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.»
- Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK (von der Schweiz nicht ratifiziert)
Themenseite auf humanrights.ch
Europäische Sozialcharta
Art. 10: «Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf berufliche Ausbildung zu
gewährleisten, verpfichten sich die Vertragsparteien:
(1) die fachliche und berufliche Ausbildung aller Personen,
einschließlich der Behinderten, soweit es notwendig ist, zu
gewährleisten oder zu fördern, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber und
Arbeitnehmerorganisationen, sowie Möglichkeiten für den Zugang zu
Technischen Hochschulen und Universitäten nach alleiniger Maßgabe der
persönlichen Eignung zu schaffen;
(2) ein System der Lehrlingsausbildung und andere Systeme der Ausbildung für junge Menschen beiderlei Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten sicherzustellen oder zu fördern;
(3) soweit notwendig, folgendes sicherzustellen oder zu fördern:
(a) geeignete und leicht zugängliche Ausbildungsmöglichkeiten für
erwachsene Arbeitnehmer,
(b) besondere Möglichkeiten für die berufliche Umschulung erwachsener
Arbeitnehmer, die durch den technischen Fortschritt oder neue
Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich wird;
(4) zur vollen Ausnutzung der geschaffenen Möglichkeiten durch
geeignete Maßnahmen anzuregen, zum Beispiel dadurch, daß:
(a) alle Gebühren und Kosten herabgesetzt oder abgeschafft werden;
(b) in geeigneten Fällen finanzielle Hilfe gewährt wird;
(c) die Zeiten, die der Arbeitnehmer während der Beschäftigung auf
Verlangen seines Arbeitgebers für den Besuch von Fortbildungslehrgängen
verwendet, auf die normale Arbeitszeit angerechnet werden;
(d) durch geeignete überwachung die Wirksamkeit des Systems der
Lehrlingsausbildung und jedes anderen Ausbildungssystems für jugendliche
Arbeitnehmer sowie ganz allgemein deren ausreichender Schutz
gewährleistet wird, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen.»
- Europäische
Sozialcharta (von der Schweiz nicht ratifiziert)
Themenseite auf humanrights.ch
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Art. 26: «(1) Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht muss
wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der
Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher
Unterricht soll allgemein zugänglich sein, die höheren Studien sollen
allen nach Massgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise
offenstehen.
(2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll
Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und
allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der
Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
(3)
In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern
zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.»
- Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte
Themenseite auf humanrights.ch
UNO Menschenrechtsabkommen
Pakt I (Sozialrechte)
Art. 13: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im
Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
(a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen
unentgeltlich zugänglich sein muss;
(b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich
des höheren Fach— und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise,
insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit,
allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
(c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere
durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann
gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden
muss;
(d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht
besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder
zu vertiefen ist;
(e) die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv
voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die
wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.»
Art. 14: «Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.»
- Internationaler
Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Themenseite auf humanrights.ch
Antirassismuskonvention
Art. 5: «Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen
Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in
jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne
Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des
Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt
insbesondere für folgende Rechte: [...]
(e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere [...]
(v)
das Recht auf Erziehung und Ausbildung»
- Internationales
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Themenseite auf humanrights.ch
Frauenrechtskonvention
Art. 10: «Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die
gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten und auf der Grundlage der
Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes
sicherzustellen:
(a) gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum
Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder
Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese
Gleichberechtigung gilt im Hinblick auf Vorschulen, allgemein bildende
Schulen, Fachschulen, allgemeine und technische Bildungseinrichtungen im
tertiären Bereich sowie für jede Art der Berufsausbildung;
(b) Zulassung zu denselben Bildungsprogrammen und Prüfungen sowie
Lehrkräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und
Schulausstattungen derselben Qualität; [...]
(d) Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen
Ausbildungsbeihilfen;
(e) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Weiterbildungsprogrammen,
darunter Programme für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen
Alphabetisierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jeden
Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;
(f) Verringerung des Prozentsatzes von Frauen, die ihre Ausbildung
abbrechen, sowie Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen,
die vorzeitig von der Schule abgegangen sind;
(g) gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und
Leibesübungen;
(h) Zugang zu spezifischen Bildungsinformationen, die zur
Gesunderhaltung und zum Wohlergehen der Familie beitragen,
einschliesslich Aufklärung und Beratung in Bezug auf die
Familienplanung.»
- Übereinkommen
über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Themenseite auf humanrights.ch
Kinderrechtskonvention
Art. 28: «(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf
Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der
Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere
(a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich
machen;
(b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen
allgemein bildender und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern
verfügbar und zugänglich machen und geeignete Massnahmen wie die
Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller
Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;
(c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen
mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen;
(d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich
machen;
(e) Massnahmen treffen, die den regelmässigen Schulbesuch fördern und
den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen,
verringern.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um
sicherzustellen, dass die Disziplin in der Schule in einer Weise gewahrt
wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit
diesem Übereinkommen steht.
(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit im
Bildungswesen, insbesondere um zur Beseitigung von Unwissenheit und
Analphabetentum in der Welt beizutragen und den Zugang zu
wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen und modernen
Unterrichtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.»
Art. 29: «(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
(a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
(b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
(c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
(d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freundschaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
(e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zu vermitteln.
(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungen zu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festgelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staat gegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.»
- Übereinkommen über die
Rechte des Kindes
Themenseite auf humanrights.ch
Wanderarbeiterkonvention
Art. 30: «Alle Kinder von Wanderarbeitnehmern haben auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Staates das grundlegende Recht auf Zugang zur Bildung. Der Zugang zu öffentlichen Vorschuleinrichtungen oder Schulen darf wegen des nicht geregelten Status eines Elternteils in bezug auf Aufenthalt oder Beschäftigung oder wegen der Irregularität des Aufenthalts des Kindes im Beschäftigungsstaat nicht verweigert oder eingeschränkt werden.»
Art. 43: «(1) Wanderarbeitnehmer geniessen die gleiche Behandlung wie
die Staatsangehörigen des Beschäftigungsstaates in bezug auf den:
(a) Zugang zu Bildungseinrichtungen und -angeboten, vorbehaltlich der
Zulassungsbedingungen und sonstigen Vorschriften der betreffenden
bildungseinrichtungen und -angebote; [...]
(c) Zugang zu Angeboten
und Einrichtungen der beruflichen Bildung und Schulung»
- Wanderarbeiterkonvention (von
der Schweiz nicht ratifiziert)
Themenseite auf humanrights.ch
Behindertenrechtskonvention
Art. 24: «(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um die Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu erreichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslange Fortbildung, mit dem Ziel,
(a) die menschlichen Möglichkeiten und das Gefühl der Würde und des eigenen Werts voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
(b) die Persönlichkeit, die Begabungen und die Kreativität sowie die geistigen und körperlichen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen voll zur Entfaltung zu bringen;
(c) Menschen mit Behinderungen die wirksame Teilnahme an einer freien Gesellschaft zu ermöglichen
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher,
(a) dass Menschen mit Behinderungen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder von der Sekundarschulbildung ausgeschlossen werden;
(b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben;
(c) dass angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
(d) dass Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erhalten, um ihre wirksame Bildung zu erleichtern;
(e) dass in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.
(3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleiche Teilnahme an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um insbesondere
(a) das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unterstützung und Beratung durch andere Menschen mit Behinderungen zu erleichtern;
(b) das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen zu erleichtern;
(c) sicherzustellen, dass die Bildung und Erziehung von Menschen, insbesondere Kindern, die blind, gehörlos oder taubblind sind, in den für den Einzelnen am besten geeigneten Sprachen und Formen und Mitteln der Kommunikation sowie in einem Umfeld erfolgt, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.
(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, um Lehrkräfte, einschließlich Lehrkräfte mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift qualifiziert sind, einzustellen und Fachkräfte und Mitarbeiter auf allen Ebenen des Bildungswesens fortzubilden. Diese Fortbildung hat die Sensibilisierung für Behinderungen und die Verwendung von geeigneten ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen einzuschließen.
(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.»
- Konvention
zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (von der
Schweiz nicht ratifiziert)
Themenseite auf humanrights.ch
Update: 01.09.2010


