Internationaler Strafgerichtshof (ICC)
Schaffung des ICC
Mit der Verabschiedung des sogenannten Römer Statuts im Jahr 1998 wurde erstmals in der Geschichte ein ständiger internationaler Strafgerichtshof ins Leben gerufen. Das Statut trat am 1. Juli 2002 in Kraft und der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag konnte seine Arbeit im Jahr 2003 aufnehmen. Gegenwärtig anerkennen 113 Staaten die Kompetenz des Internationalen Strafgerichtshofes (Stand: 18.8.2010 / aktueller Stand), darunter auch die Schweiz.
- Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofes vom 17. Juli 1998
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Politisch-historischer Kontext
Nach den Gräueltaten und Völkermorden in Ex-Jugoslawien und Ruanda in den 1990er Jahren wuchs in der internationalen Gemeinschaft die Erkenntnis, dass die schwersten Verbrechen nicht unbestraft bleiben dürfen und dass für eine wirksame strafrechtliche Verfolgung neben Massnahmen auf einzelstaatlicher Ebene eine verstärkte internationale Zusammenarbeit unausweichlich ist. Die Zivilgesellschaft empfand die bis dahin weit verbreitete Praxis der Straflosigkeit gerade in Bezug auf die schwersten Verbrechen zunehmend als inakzeptabel und der Ruf nach Abhilfe wurde lauter. Mit dem Ende des Kalten Krieges entkrampfte sich zudem das Verhältnis unter den Grossmächten. Die Zeit schien also günstig für die Umsetzung der lange gehegten Absicht der Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofs. Nicht zuletzt erhoffte man sich vom Ende der Straflosigkeit auch einen präventiven Effekt.
Aufgabe
Die Aufgabe des ICC ist die Verhütung und Bestrafung der schlimmsten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganze angehen. Die Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs beschränkt sich also auf die schwersten Verbrechen, namentlich das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Art. 5). Künftig wird der Strafgerichtshof auch für das Verbrechen der Aggression (im Sinne eines Angriffkrieges) zuständig sein; die internationale Gemeinschaft muss sich jedoch zuerst auf eine Definition dieses Verbrechens einigen können.
Der Strafgerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über natürliche Personen aus, die solcher Verbrechen beschuldigt werden (Art. 1). Wer eines der genannten Verbrechen begeht, ist dafür individuell verantwortlich und strafbar (Art. 25). Das Statut gilt gleichermassen für alle Personen, insbesondere auch für Staats- und Regierungschefs, Mitglieder einer Regierung und des Parlaments (Art. 27). Allerdings ergänzt der Internationale Strafgerichtshof bloss die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit, d.h. der Strafgerichtshof wird nur dann tätig, wenn die nationalen Strafverfolgungsbehörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, entsprechende Verbrechen ernsthaft zu verfolgen. Die Hauptverantwortung für die Strafverfolgung liegt also weiterhin bei den Staaten; entsprechend kommt dem Internationalen Strafgerichtshof lediglich eine subsidiäre Rolle zu.
Weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit
Das Gericht ist nur für Verbrechen zuständig, die nach Inkrafttreten des Statuts begangen worden sind, d.h. nach dem 1. Juli 2002. Das Gericht kann seine Gerichtsbarkeit im Wesentlichen in drei Situationen ausüben:
- wenn der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fragliche Verbrechen stattgefunden hat, Vertragspartei des Statuts ist oder wenn das fragliche Verbrechen einer Person angelastet wird, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Art. 12 Abs. 2)
- wenn ein Staat, der nicht Vertragspartei des Statuts ist, die Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs für eine bestimmte Situation ausdrücklich anerkennt (Art. 12 Abs. 3)
- wenn der Sicherheitsrat eine Situation, die sich auf dem Territorium einer Nicht-Vertragspartei zugetragen hat, dem Ankläger des Gerichtshofs unterbreitet (Art. 13)
Bisherige Leistungen
In den ersten Jahren seines Bestehens sind nur einige wenige Fälle vor den Strafgerichtshof gekommen. Bis 2010 haben drei Vertragsparteien, nämlich Uganda, die Demokratische Republik Kongo und die Zentralafrikanische Republik von sich aus Situationen, die sich auf ihrem Territorium zugetragen haben, an das Gericht überwiesen. In allen Fällen hat der Ankläger die Untersuchungen eröffnet.
Im Zusammenhang mit der Situation in Uganda hat der ICC fünf Haftbefehle gegen fünf führende Mitglieder der Lords Resistance Army erlassen. Das Verfahren gegen einen der fünf Gesuchten wurde eingestellt, weil er verstorben ist. Die anderen vier konnten bisher nicht verhaftet werden. Was die Situation in der Demokratischen Republik Kongo betrifft, befinden sich drei Angeklagte in Untersuchungshaft. Ein vierter Verdächtiger ist noch auf freiem Fuss. Im Fall der Zentralafrikanischen Republik ist das Verfahren gegen den mutmasslichen Präsidenten und Oberbefehlshaber der Kongolesischen Befreiungsbewegung angelaufen.
Zudem hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Situation in Darfur (Sudan ist keine Vertragspartei) an den Strafgerichtshof weitergeleitet. Auch hier hat der Ankläger die Untersuchung eröffnet. In der Öffentlichkeit bisher am meisten Aufmerksamkeit erregt hat der Strafgerichtshof im März 2009, als er einen Haftbefehl gegen den amtierenden sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir erliess. Bashir wird wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gesucht. Er befindet sich noch immer in Freiheit und amtiert als Präsident Sudans. Im Zusammenhang mit den Verbrechen in Darfur sind zwei weitere Haftbefehle gegen einen hohen Politiker und einen Milizenführer ausgestellt worden. Sie sind ebenfalls noch flüchtig. Drei weitere Verdächtige sind vorgeladen worden und befinden sich derzeit in Den Haag.
Im März 2010 hat der Ankläger zudem auf sein Ersuchen hin die Befugnis erhalten, Ermittlungen in Kenia aufzunehmen. Er hat den Verdacht, dass im Kontext der Gewaltausbrüche nach den Wahlen von 2008 Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden.
Urteile sind bisher noch keine gefällt worden.
Kritische Würdigung
Schon die Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs an sich wird als grosser Erfolg gewertet. Noch in den 1980er und frühen 1990er Jahren hätte kaum jemand geglaubt, dass sich die internationale Staatengemeinschaft so rasch zur Schaffung eines solchen Gerichts durchringen kann.
Der ICC stärkt den internationalen Menschenrechtsschutz und wird zur wirksameren Durchsetzung des humanitären Völkerrechts beitragen, indem die gröbsten Verletzungen der Menschenrechte als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die gröbsten Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht auf internationaler Ebene strafrechtlich verfolgt werden können. Allerdings gilt es zu bedenken, dass einige der mächtigsten Staaten wie die USA, Russland und China das Statut nicht ratifiziert haben und damit die Kompetenz des Gerichts nicht anerkennen. Die USA betreiben auf nationaler und internationaler Ebene gar eine aktive Obstruktionspolitik gegen den ICC. Staaten, die eine kriegerische Aussenpolitik betreiben oder ihre Militärs im Ausland einsetzen, befürchten, dass ihre Soldaten, Offiziere und politisch Verantwortlichen vor den Internationalen Strafgerichtshof gezogen werden könnten.
Die fehlende Universalität der Gerichtsbarkeit muss als grosse Schwäche des Strafgerichtshofs gewertet werden. Verbrechen, die auf dem Gebiet eines Staates verübt werden, der nicht Vertragspartei ist, fallen nicht in die Zuständigkeit des ICC, es sei denn, der Sicherheitsrat entscheidet gegenteilig oder das Verbrechen ist von einem Angehörigen eines Staates verübt worden, der Vertragspartei ist. Staaten, die nicht Vertragspartei sind, können demnach mit der Unterstützung durch ein ständiges Mitglied des Sicherheitsrates (Vetomächte) ein internationales Strafverfahren in Bezug auf ein Verbrechen, das auf ihrem Gebiet verübt wurde, verhindern. Immerhin hat der Fall al-Bashir gezeigt, dass der Sicherheitsrat in bestimmten Situationen bereit ist, den Internationalen Strafgerichtshof einzuschalten.
Als gutes Zeichen im Kampf gegen die Straflosigkeit kann die Tatsache gewertet werden, dass niemand wegen seiner amtlichen Funktion der strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben ist, wie der Haftbefehl gegen den amtierenden sudanesischen Präsidenten al-Bashir zeigt. Dies ist umso bedeutender, als dass die Verantwortung für die meisten Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermorde und Kriegsverbrechen gerade bei hohen Amts- und Militärpersonen liegt.
Allerdings zeigt gerade der Fall al-Bashir, wie heikel die Abwägung zwischen Gerechtigkeit und Konfliktlösung ist. Zentralen Figuren wurde in der Vergangenheit oft Straffreiheit gewährt, weil die Lösung eines Konflikts ohne deren Zustimmung nicht realistisch schien. Dieses Dilemma wird sich auch in Zukunft nicht auflösen. Der Fall al-Bashir droht zudem die Glaubwürdigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterlaufen, da bereits zwei der Vertragsparteien, Tschad und Kenya, den Haftbefehl ausser Acht gelassen haben. Strafandrohungen entfalten ihre präventive Wirkung nur, wenn sie auch eingelöst werden, d.h. wenn Verbrechen aufgedeckt und die Verantwortlichen dafür tatsächlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Sieben Jahre nach Aufnahme der Arbeiten in Den Haag befinden sich einige wenige Situationen vor dem ICC. Urteile sind noch keine gefällt worden. Welche Bedeutung dem Internationalen Strafgerichtshof in Zukunft zukommt, muss sich erst noch zeigen. Es wird davon abhängen, ob ihn die Staaten (v.a. auch die mächtigen) in seiner Arbeit unterstützen.
Weiterführende Links
- International Criminal Court
Offizielle Website des Internationalen Strafgerichtshofs - Dossier Internationaler Strafgerichtshof
Übersicht und Dokumentation des Bundesamts für Justiz - Coalition for the International Criminal Court
Koalition von 2'500 Organisationen der Zivilgesellschaft - TRIAL: Track Impunity Always
NGO gegen Straffreiheit
Update: 21.12.2011


