Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 10. Dezember 1984 (Inkrafttreten: 26. Juni 1987)
Vertragstext
deutsch / französisch / italienisch / englisch
Die UNO-Konvention gegen die Folter verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Massnahmen zur Verhinderung bzw. Ahndung von Folter zu ergreifen sowie Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen.
Ratifizierungen
149 Vertragsstaaten (Stand: 24. August 2011; aktueller Stand)
Zur Definition von «Folter»
Die Konvention bezeichnet Folter als «jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden».
Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten müssen Folterhandlungen überall und jederzeit unterlassen. Polizeikräfte und Gefängnispersonal sind während ihrer Ausbildung entsprechend zu schulen und in ihrer Arbeit regelmässig zu überwachen. Bei hinreichendem Verdacht auf Folterungen sind die Vertragsstaaten zur Durchführung unabhängiger Untersuchungen verpflichtet und mutmassliche Folterer sind entweder zu bestrafen oder an einen Staat auszuliefern, der ein Strafverfahren gegen diese Person eröffnet. Opfer von Folterungen sind angemessen finanziell zu entschädigen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist schliesslich das Verbot, Personen an einen Staat auszuweisen, in dem eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Opfer einer Folterhandlung werden.
Kontrollverfahren
Die Vertragsstaaten der Antifolterkonvention sind zur regelmässigen Berichterstattung an den Ausschuss gegen Folter über die zur Erfüllungen der Verpflichtungen getroffenen Massnahmen verpflichtet. Der erste Bericht über die Umsetzung der Konvention ist ein Jahr nach Inkrafttreten fällig (Art. 19), die nächsten alle vier Jahre. Seit 1994 erlässt der Ausschuss Schlussbemerkungen und Empfehlungen. Zudem sieht die Antifolterkonvention ein fakultatives Staaten- und Individualbeschwerdeverfahren vor.
- UNO-Ausschuss gegen Folter
Dokumentation auf humanrights.ch
Fakultativprotokoll zur UNO-Antifolterkonvention OPCAT
Am 18. Dezember 2002 hat die UNO-Generalversammlung einem Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention zugestimmt, das ein präventives Besuchssystem in den Gefängnissen der ratifizierenden Staaten vorsieht (in Kraft getreten am 22. Juni 2006). Bis heute haben 60 Staaten das Protokoll ratifiziert (Stand: 24. August 2011, aktueller Stand), 69 haben es unterzeichnet.
- Wortlaut des Fakultativprotokolles:
deutsch / französisch / italienisch / englisch - Manual zum Fakultativprotokoll
englisch (pdf, 242 S.) - Umsetzung des OPCAT durch die Schweiz
Themenseite auf humanrights.ch - Victoire
historique de l'humanitaire suisse et genevois
Medienmitteilung von apt vom 18. Dez. 2002 (pdf, 3 S.)
Update: 21.12.2011


