Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 21. Dezember 1965 (Inkrafttreten: 4. Januar 1969)
Vertragstext
deutsch / französisch / italienisch / englisch
Die Antirassismus-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, mit allen geeigneten Mitteln eine Politik der Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung und der Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen.
Ratifizierungen
174 Vertragsstaaten (Stand: 24. September 2011; aktueller Stand)
Zur Definition von «Rassendiskriminierung»
Das Abkommen geht von einem weiten Begriff der Rassendiskriminierung aus, umschreibt es diese doch als «jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird».
Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Insbesondere sind die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Propaganda und alle Organisationen zu verurteilen, die auf Theorien der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen oder irgendeine Form von Rassenhass oder Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder fördern suchen. Die Vertragsstaaten müssen die Verbreitung derartigen Gedankengutes sowie jede Aufreizung zur Rassendiskriminierung und Gewalttätigkeiten gegen eine Rasse oder Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit unter Strafe stellen.
- Informationen zu den Pflichten der Vertragsstaaten, Rassendiskriminierung rechtlich zu verbieten
zusammengestellt von Tarek Naguib für humanrights.ch (pdf, 3 S.)
Kontrollverfahren
Die Vertragsstaaten der Antirassismus-Konvention sind zur regelmässigen Berichterstattung über die zur Umsetzung der Verpflichtungen getroffenen Massnahmen an den Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung verpflichtet. Der erste Bericht erfolgt binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens, danach alle zwei Jahre und so oft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte etwa anlässlich der Verteidigung des Berichts verlangen (Art. 9).
- Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung
Themenseite auf humanrights.ch
Individualbeschwerdeverfahren
Zusätzlich besteht die Möglichkeit von Staatenbeschwerden und - falls der betreffende Vertragsstaat die entsprechende Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat - auch die Möglichkeit von Individualbeschwerden an den Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung. Zur Zeit haben 52 Staaten das Individualbeschwerdeverfahren von Artikel 14 der Konvention akzeptiert (Stand: 20. März 2009).
Beschwerde führende Einzelpersonen müssen die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft haben. Der Ausschuss übermittelt dem Vertragsstaat die zugegangene Mitteilung zur schriftlichen Stellungnahme, ohne jedoch die Identität der betreffenden Person preiszugeben. Einen abschliessenden Entscheid in Form von Vorschlägen und Empfehlungen (Art. 14 Abs. 7 lit. b CERD) lässt der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat und dem/der EinsenderIn der Petition zukommen. Die Entscheide des Ausschusses sind keine rechtlich verbindlichen Urteile, haben jedoch zumindest autoritativen Rechtsfeststellungscharakter. Sie wirken sensibilisierend auf das Rechtsempfinden, und die Gerichte werden sie in ihrer Entscheidfindung einbeziehen.
- Article 14 of the International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination
Informationen beim Hochkommissariat für Menschenrechte - Das
Mitteilungsverfahren nach dem Internationalen Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (pdf, 17 S.)
Artikel mit ausführlichen Informationen zum Art. 14 von Christoph Spenlé, Jusletter, 15. Juli 2002
Update: 21.12.2011


