UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen von Personen
Das Übereinkommen, das am 20. Dezember 2006 von UN-Generalversammlung verabschiedet wurde, ist als rechtsverbindliches Instrument gegen das Verschwindenlassen von Personen konzipiert. Gemäss Artikel 1 soll niemand Opfer einer solchen Praxis werden. Die Konvention sieht keine Ausnahmesituationen vor. Weder Krieg, Kriegsgefahr, politische Instabilität noch ein anderer öffentlicher Notstand darf als Rechtfertigung zum Verschwindenlassen von Personen herangezogen werden. Das Übereinkommen ist am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Vertragstext
Unterzeichnugen und Ratifizierungen
Der Vertrag wurde bisher von 88 Staaten unterzeichnet und von 29 ratifiziert (Stand: 24. August 2011; aktueller Stand).
Zur Geschichte des Übereinkommens
Nachdem die UNO Menschenrechts-Kommission bereits 1980 eine Arbeitsgruppe eingerichtet hat, um die Problematik von Vermissten und Verschwundenen Personen anzugehen und die Generalversammlung 1992 eine Erklärung zum Schutz aller Personen gegen das Verschwindenlassen verkündete, betraute die Menschenrechts-Kommission 2002 eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung eines Konventionsentwurfes. Die Arbeitsgruppe erfüllte ihr Mandat mit der Übergabe eines Entwurfs an die Menschenrechts-Kommission im September 2005. Der im Juni 2006 erstmals zusammenkommende Menschenrechtsrat hat während seiner ersten Sessionsperiode den Entwurf einstimmig gutgeheissen und an die Generalversammlung überwiesen. Diese hat dem Konventionsentwurf am 20. Dezember 2006 zugestimmt.
Definition «Verschwindenlassen»
Unter dem Ausdruck «Verschwindenlassen» wird die Festnahme, Haft, Entführung oder jede andere Form von Freiheitsentzug durch Staatsagenten oder durch eine Person oder Personengruppe verstanden, die mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung (billigende Inkaufnahme) des Staates handelt, gefolgt von einer Weigerung, den Freiheitsentzug zu bestätigen oder von einer Verheimlichung des Schicksals oder des Aufenthaltsortes der verschwundenen Person, was der betroffenen Person jeden rechtlichen Schutz entzieht (Artikel 2).
Verpflichtungen der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen durch die Gesetzgebung zu verbieten und unter Strafe zu stellen. Außerdem werden ihnen Verpflichtungen zwecks Prävention auferlegt: die geheime Haft wird verboten, Freiheitsentzug darf nur in offiziell anerkannten und überwachten Einrichtungen stattfinden, in denen alle Gefangenen registriert sind, das absolute Recht auf Habeas Corpus (das Recht jedes Häftlings, die Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit seiner Festnahme vor Gericht anzufechten) wird garantiert, sowie das Recht, Informationen über Gefangene zu erhalten. Weiter sichert die Konvention das Recht auf Wahrheit und auf Wiedergutmachung für Opfer und deren Angehörige, sowie das Recht, Vereine und Organisationen für den Kampf gegen das Verschwindenlassen zu bilden. Die Konvention regelt auch die unrechtmäßige Entführung von Kindern, deren Eltern Opfer der Praxis des Verschwindenlassen wurden, sowie die Fälschung der Identität dieser Kinder und deren Adoption.
Kontrollverfahren
Für die Überprüfung der Umsetzung der vereinbarten Rechte und Pflichten ist ein Überwachungs-Ausschuss vorgesehen. Der Ausschuss verfügt über weitreichende Kompetenzen und kennt neben der Entgegennahme von Individualbeschwerden und Staatenbeschwerden auch ein dringliches Verfahren, sowie die Berechtigung, Felduntersuchungen durchzuführen. Ausserdem kann er Vorfälle von verbreitetem und systematischem Verschwindenlassen vor die UNO Generalversammlung bringen. Der Ausschuss hat die Ermächtigung, dringliche Massnahmen zu empfehlen. Unter bestimmten Umständen kann das Verschwindenlassen von Personen als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden und eine internationale Strafverfolgung nach sich ziehen. Dabei stehen der internationalen Gemeinschaft die Organe der Vereinten Nationen zur Verfügung.
Weitere Informationen
- Declaration on the Protection of all Persons from Enforced Disappearance
Erklärung zum Schutz aller Personen gegen das Verschwindenlassen vom 18. Dezember 1992
Website des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte (UNHCHR) (englisch) - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances
Informationen über das Vorgehen zur Berichterstattung im Falle eines Verschwundenen, sowie über das Mandat der Arbeitsgruppe, Berichte über ihre Tätigkeiten und Resolutionen der Generalversammlung und der Menschenrechts-Kommission mit einem Bezug zum Kampf gegen das Verschwindenlassen (englisch) - UN Working Group reiterates Solidarity with Disappeared Persons
Pressemitteilung der UNO-Arbeitsgruppe zum Internationalen Tag der Verschwundenen vom 30 August 2006 (englisch)
Update: 08.11.2011


