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UNO-Menschenrechtskommission (1947-2006)

Aufgelöst

Am 15. März 2006 hat die UNO-Generalversammlung die Resolution A/RES/60/251 zur Schaffung des UNO-Menschenrechtsrates als Nachfolgeinstitution für die UNO-Menschenrechtskommission gutgeheissen. Am 27. März 2006 hat die UNO-Menschenrechtskommission ihre letzte Sitzung abgehalten.

Nachstehend finden Sie eine Beschreibung der aufgelösten UNO-Menschenrechtskommission.

Struktur und Aufgaben

Die UNO-Menschenrechtskommission (Commission on Human Rights - CHR) bestand aus 53 Staatenvertreter/innen, die aufgrund eines Verteilschlüssels aus allen Regionen der Welt stammten. Jedes Jahr trat die Menschenrechtskommission im März/April zu einer sechswöchigen Session in Genf zusammen. Das Mandat der Kommission umfasste die Erarbeitung von Vorschlägen, Empfehlungen und Berichten betreffend die Weiterentwicklung und den verbesserten Schutz der Menschenrechte.

Zusammen mit ihrer aus 26 unabhängigen Expert/innen bestehenden Unterkommission für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte (Sub-Commission on the Promotion and Protection of Human Rights) hatte sich die Menschenrechtskommission zum zentralen politischen Organ der weltweiten Förderung der Menschenrechte entwickelt. Neben ihrer Tätigkeit bei der Ausarbeitung von Entwürfen zur völkerrechtlichen Kodifizierung und Weiterentwicklung der Menschenrechte hatte sie ihre Bedeutung vor allem als Forum, in dem Regierungsvertreter/innen, aber auch NGOs in aller Öffentlichkeit Menschenrechtsfragen erörtern können.

Durchsetzung der Menschenrechte

Für die Durchsetzung konnte die Menschenrechtskommission vor allem auf folgende zwei vom Wirtschafts- und Sozialrat geschaffenen Verfahren zurückgreifen:

1235-Verfahren (Sonderberichterstatter/innen)

1967 gab der Wirtschafts- und Sozialrat in der Resolution 1235 (XLII) der Menschenrechtskommission die Erlaubnis, Untersuchungen über systematische und schwere Menschenrechtsverletzungen durchzuführen. Die Untersuchungen wurden entweder von Sonderberichterstatter/innen oder von Arbeitsgruppen durchgeführt. Sie wurden zum einen mit der Untersuchung der Menschenrechtssituation in einzelnen Ländern, in denen besonders schwere Menschenrechtsverletzungen bekannt wurden, betraut. Beispiele für Länder in welchen solche Untersuchungen durchgeführt wurden, sind Afghanistan, Burundi, Kambodscha, Demokratische Republik Kongo, Haiti, Irak, Liberia, Myanmar (Burma), Nordkorea, die Palästinensischen Gebiete, Sudan, Somalia und Weissrussland.

Zum andern konnten Berichterstatter/innen, beziehungsweise Arbeitsgruppen, für spezielle Themen eingesetzt werden (z.B. gewaltsames oder unfreiwilliges Verschwinden von Personen, summarische oder willkürliche Hinrichtungen, Folter, religiöse Intoleranz, Gewalt gegen Frauen, Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Meinungsäusserungsfreiheit, Recht auf Entwicklung, Recht auf Nahrung, Recht auf Gesundheit, Recht auf Bildung, Menschenrechte der Migranten/innen oder Menschenrechte und extreme Armut).

Die Berichte der Sonderberichterstatter enthielten oft wertvolle Informationen. Sie konnten zu einer öffentlichen Verurteilung eines Staates führen. Allerdings wirkte sich der Umstand, dass die Menschenrechtskommission ein politisches Gremium war, für die Auswahl der verurteilten Staaten negativ aus, da Verurteilungen auffällig oft kleinere, im Machtpoker unbedeutende Staaten trafen.

1503-Verfahren

Durch das 1970 eingeführte 1503-Verfahren war die Menschenrechtskommission ermächtigt, menschenrechtsverletzende Staaten aufgrund eingegangener Klagen und Mitteilungen zur Rechenschaft zu ziehen. Das Verfahren war vertraulich.