Unzulänglicher Kündigungsschutz für aktive Gewerkschafter/innen
Der Bundesrat stellt sich in einer Stellungnahme erneut auf den Standpunkt, dass das geltende Recht bei missbräuchlicher Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit ausreichenden Schutz bietet. Dies hält die Regierung in einer Medienmitteilung vom 26. September 2008 fest. Zeitgleich hat der Bundesrat auch einen Bericht verabschiedet, in dem er zu zusätzlichen Fällen Stellung nimmt, die vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) zur Untermauerung seiner 2003 bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) eingereichten Klage vorgelegt wurden. Der SGB bezeichnet die im Obligationenrecht (OR) vorgesehene Sanktion für missbräuchliche Kündigungen wegen Gewerkschaftszugehörigkeit als zu wenig abschreckend. Sie forderte deshalb, dass die betroffenen Arbeitnehmer wieder einzustellen sind. Die IAO wird sich voraussichtlich im November 2008 in Genf mit dem Dossier befassen.
- Geltendes Recht bietet ausreichenden Schutz bei missbräuchlicher Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit
Medienmitteilung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartement vom 26. September 2008 - Observations du Conseil fédéral suisse sur le suivi donné à la recommandation du Comité du 15 novembre 2006
Bericht der Direktion für Arbeit vom 26. September 2008 (nur französisch, pdf 48 S.)
Der Bundesrat will keine Massnahmen ergreifen, um Arbeitnehmende besser gegen missbräuchliche Kündigungen aus antigewerkschaftlichen Motiven zu schützen. Dies machte die Schweizer Regierung bereits 2006 klar. Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hatte damals die Schweizer Regierung aufgefordert, gemeinsam mit den Sozialpartnern in dieser Frage über die Bücher zu gehen.
Die Ergreifung von Massnahmen sei nicht angebracht, da sich Arbeitgeber und Gewerkschaften hinsichtlich der Verbesserung des Schutzes gegen missbräuchliche Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven in der Substanz uneinig seien und sich am politischen Klima diesbezüglich nichts geändert habe, schreibt das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) in einer Medienmitteilung. Nach Ansicht der Schweizer Regierung müsste für eine Änderung der Praxis eine Grundsatzdiskussion auf der parlamentarischen Ebene stattfinden.
Entlassungen unliebsamer Arbeitnehmer/innen nehmen zu
Das in der Bundesverfassung festgeschriebene Grundrecht auf Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV) berechtigt zwar alle Arbeitnehmenden, sich zum Schutz ihrer Rechte am Arbeitsplatz zusammenzuschliessen. Dennoch riskieren aktive Gewerkschafter/innen in der Praxis immer öfter, ihre Stelle zu verlieren. Vor Gericht kann ein Gewerkschaftsmitglied vom Arbeitgeber nämlich nicht die Wiedereinstellung verlangen, sondern lediglich eine Entschädigung. Mit diesem unzulänglichen Kündigungsschutz steht die Schweiz allein da, in den Nachbarländern geniessen Arbeiter einen weitergehenden Schutz (siehe hierzu den untenstehenden Artikel vom Beobachter).
Klage der Gewerkschaften bei der IAO
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund SGB hat vor diesem Hintergrund die Schweiz bereits im Jahre 2003 bei der IAO verklagt und im Herbst 2004 grundsätzlich Recht bekommen. Gemäss dem Entscheid genügt es nicht, dass eine missbräuchliche Kündigung für Arbeitgebende bloss finanzielle Konsequenzen hat. Die IAO hatte daraufhin die Schweizer Regierung aufgefordert, gemeinsam mit den Sozialpartnern die Situation im Bereich des Schutzes vor Kündigung aus antigewerkschaftlichen Motiven zu überprüfen und Massnahmen zu ergreifen, «die einen derartigen Schutz in der Praxis auch wirklich gewährleisten».
Die IAO wird die Antwort des Bundesrates nun prüfen und diese vermutlich an ihrem Meeting im November 2006 in Genf behandeln. Sollte sie mit der Antwort der Schweizer Regierung nicht zufrieden sein, droht eine Verurteilung der Schweiz durch die UNO, was dem internationalen Ansehen der Schweiz schaden würde.
- Beschwerde gegen die Schweiz wegen Verletzung des Vereinigungsrechts: der Bundesrat legt der IAO einen Zusatzbericht vor
Medienmitteilung der EVD vom 16. Juni 2006
Weiterführende Informationen
- «Aufmucken unerwünscht» (pdf, 1 S.)
Artikel im Beobachter 09/05 - Mitteilung des Gewerkschaftsbunds vom November 2004 (pdf, 2 S.)
- Entscheid der IAO (pdf, 428 S.)
Der erwähnte Entscheid ist auf Seite 395-417 zu finden
Update: 30.09.2008


