Diskussion über den Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen
Ein Verfassungsartikel zur Forschung am Menschen war im Parlament nicht umstritten. Die bestehenden Regelungen sind lückenhaft und unübersichtlich. Sowohl der Bund wie die Kantone regeln Teilbereiche, wobei zum Teil für die gleiche Frage unterschiedliche Lösungen vorgesehen sind. Der Verfassungsartikel will Ordnung in diesen Wirrwarr bringen.
Einigkeit besteht in der Auffassung, dass die Forschung am Menschen für die Gesellschaft und insbesondere für die Gesundheit der Bevölkerung wichtig ist. Uneinigkeit bestand seit Beginn der parlamentarischen Beratung zur Frage, ob dem Bund nur eine allgemeine Kompetenz übertragen werden soll, oder ob die Verfassungsbestimmung zusätzlich inhaltliche Eckpfeiler für die nachfolgende Gesetzgebung festlegen soll.
Der am 7. März 2010 zur Abstimmung gelangende Artikel 118b BV legt folgende inhaltliche Eckpfeiler fest.
- Jede teilnehmende Person muss über das Forschungsvorhaben aufgeklärt werden und anschliessend ausdrücklich in die Teilnahme einwilligen.
- Wenn die Person nicht urteilsfähig ist, muss ihr gesetzlicher Vertreter/-in aufgeklärt werden und anschliessend einwilligen. Ausserdem muss ihre persönliche Teilnahme erforderlich sein. Ein Beispiel dafür ist, wenn die Wirksamkeit von medizinischen Behandlungen der Alzheimerkrankheit erforscht werden sollen. Diese Forschungsergebnisse können nicht mit gesunden Personen erzielt werden. In diesem Fall kann die Person auch einen direkten Nutzen für ihre Gesundheit als Forschungsteilnehmerin haben. Ausnahmsweise darf sie auch an einem Forschungsvorhaben teilnehmen, wenn sie keinen Nutzen hat. Dann nämlich, wenn die Erkenntnisse anderen, sich in einer vergleichbaren Situation befindenden Personen nützen.
- Risiken und Belastungen der teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen und
- von einer unabhängigen Stelle muss dem Forschungsvorhaben bescheinigt werden, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Argumente für und gegen den Verfassungsartikel
Für die Gegner der Vorlage sind die Grundsätze entweder zu forschungsfreundlich oder zu forschungsfeindlich. Erstere sehen den Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte gefährdet. Letztere monieren im Wesentlichen, dass ohne Not detaillierte und für die Forschung einschränkende Regelungen getroffen werden. Sie argumentieren, dass mit der zur Abstimmung gelangenden Verfassungsbestimmung der Forschungsplatz Schweiz gefährdet werde.
Die Befürworter halten dafür, dass der Forschungsplatz Schweiz gestärkt werde, weil durch die Diskussion und Mitentscheidung über diese Grundsätze das Vertrauen der Bevölkerung in die Forschung steige. Dadurch können Forschungsteilnehmende gewonnen werden, weil sie wissen, dass ihr Schutz garantiert ist.
Menschenrechte und Verfassungsbestimmung über Forschung am Menschen
Verschiedene Erlasse gewährleisten Menschenrechte, die im Zusammenhang mit der Forschung am Menschen relevant sind. So garantieren die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UNO-Pakt II beispielsweise das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit. Die Biomedizinkonvention regelt unter anderem die gleichen Grundsätze, wie sie in der zur Abstimmung gelangenden Verfassungsbestimmung verankert werden sollen.
Die Schweiz ist mit ihrem Beitritt zu diesen internationalen Verträgen die Verpflichtung eingegangen, die darin enthaltenen Menschenrechte umzusetzen. Mit der Verfassungsbestimmung kommt sie dieser Verpflichtung nach, indem sie dafür sorgt, dass die Menschenrechte bei allen Forschungsvorhaben am Menschen – unabhängig davon, ob sie eine staatliche oder eine private Institution durchführt – gewährleistet werden.
Biomedizinrecht
Im folgenden Beitrag zum Biomedizinrecht gibt Helena Zaugg für humanrights.ch einen Überblick über die geltenden Regelungen im Biomedizinrecht. Eingehender beschrieben werden die aktuellen Themen «das Recht der Forschung am Menschen», «das Recht der Fortpflanzungsmedizin» und «das Recht der Gentechnologie und der genetischen Untersuchungen am Menschen», das auch die Pränatal- und die Präimplantationsdiagnostik erfasst.
- Biomedizinrecht
Überblick von Helena Zaugg, Zürich, Januar 2010 (pdf, 16 S.)
Weiterführende Informationen
Rechtsquellen
- Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR 810 Medizin und Menschenwürde)
- Texte zur Bioethikkonvention und Zusatzprotokolle auf der Website www.Bioethik-Konvention.de
- Übereinkommen und Zusatzprotokolle betreffend Menschenrechte und Biomedizin
Rubrik auf Humanrights.ch
Links Schweiz
- Überblick über die aktuell gültigen Richtlinien auf der Website der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW
- Informationen über die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit BAG
Links international
- Website "Ethics and Health" der Weltgesundheitsorganisation WHO (englisch)
- Website "Health and Bioethics" des Europarates (englisch)
Update: 19.02.2010


