Grundrechtsprobleme im Umgang mit gewalttätigen Hooligans

Das Bundesgericht hat am 13. Oktober 2010 die Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt bei Sportveranstaltungen abgesegnet. Diese sind in einem Polizeikonkordat der Kantone gegen Hooligans festgehalten. Es sieht unter anderem vor, dass unbelehrbare Gewalttäter vorsorglich in Polizeigewahrsam genommen werden können. Nach Ansicht der Lausanner Richter sind diese wie auch die weiteren Massnahmen (Rayonverbote, Meldepflichten, Ausreisebeschränkungen und Hooligan-Datenbank) mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar.

Zu den im Konkordat vorgesehenen Massnahmen äusserte sich das Bundesgericht, weil Privatpersonen und Organisationen, unter ihnen die demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich gegen den Konkordats-Beitritt des Kantons Zürichs Beschwerde eingereicht hatten. Die Beschwerdeführer machten unter anderem eine Verletzung von Grundrechten (Art. 10, 22 und 31 BV), der Garantien fairer gerichtlicher und administrativer Verfahren (Art. 29, 29a, 30 und 32 BV), des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Legalität (Art. 5 BV) sowie Verletzungen entsprechender Garantien gemäss EMRK und UNO-Pakt II (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 5 Ziff. 1 EMRK) geltend.

Das Hooligan-Konkordat war am 1. Januar 2010 in Kraft getreten, nachdem bis Ende 2009 zwei Dutzend Kantone dem Konkordat beigetreten waren. Hinter dem Konkordat steht die kantonale Konferenz der Juistiz- und Polizeidirektoren (KKJPD), welche nach eigenen Angaben für verstärkte Anstrengungen auf allen Ebenen eintritt, «um jene Matchbesucherinnen und -besucher zu identifizieren und zu sanktionieren, die für die Probleme verantwortlich sind».

Dokumentation

National- und Ständerat votierten für Konkordatslösung

Der Kampf gegen Gewalt an Sportanlässen soll mit einem interkantonalen Konkordat und nicht mit neuem Bundesrecht geregelt werden. Dies haben die Eidg. Räte anlässlich der Herbstsession 2008 beschlossen und in der Schlussabstimmung mit 174:0 Stimmen und 17 Enthaltungen, bzw. 41:0 Stimmen und 1 Enthaltung einer Konkordatslösung zugestimmt. Die im Hinblick auf die Fussball-Europameisterschaften 2008 und die Eishockey-Weltmeisterschaften 2009 eingeführten befristeten Massnahmen des Bundes laufen Ende 2009 aus. 

Gegen die Weiterführung des sogenannten Hooigangesetzes sprechen grundrechtliche Argumente. Informationen hierzu auf Grundrechte.ch: «Wie beim Hooligangesetz sollen auch beim Hooligankonkordat Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäss Art. 2. Abs. 2 soll neu auch der Transport von Pyro auf dem An- und Rückreiseweg als gewaltbereites Verhalten gelten. Ebenfalls neu sollen nach Art. 10 Stadionverbote beantragt werden können (das wird zwar heute schon gemacht, einfach unter Verletzung von Gesetzen). Bereits ab Oktober 2008 sollen diese Neuerungen mit dem Pilotprojekt "Sicherheit im Sport" getestet werden.»

Hooligangesetz in Kraft seit 2007

Am 1. Januar 2007 waren die Änderungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (sogenanntes Hooligangesetz) in Kraft getreten. Nur 17 Tage später sandte der Bundesrat eine Verfassungsbestimmung in die Vernehmlassung, die «auf Bundesebene die Bekämpfung des Hooliganismus schaffen soll», wie das EJPD damals in einer Medienmitteilung schrieb. Der Verein «grundrechte.ch» äusserte sich darauf sehr erstaunt darüber, dass das ursprünglich als eine «Lex Euro08» vorgesehene «Hooligangesetz» nun in eine Änderung der Verfassung münden soll.

Das Parlament hatte den Bund im letzten Frühjahr beauftragt zu prüfen, wie das Gesetz auch über 2009 hinaus angewendet werden kann. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder über die Bundesverfassung oder über ein interkantonales Konkordat.  

Dokumentation

Referendum nicht zu Stande gekommen

Im April 2006 hatte Fussball- und Eishockeyfans gegen das Hooligangesetz das Referendum ergriffen. Leider gelang es dem grösstenteils auf sich gestellten Referendumskomitee nicht, bis Mitte Juli genügend Unterschriften zusammen zu bringen.

Gegen das Hooligangesetz sprachen unter anderem schwerwiegende grundrechtliche Bedenken. Die Grundrechte sollten auch an der Euro 08 gewährleistet werden, forderten die kantonalen Datenschutzbeauftragten am 9. Juni 2006 in Delsberg. Nach Ansicht der Datenschützer der Kantone ist die geplante Hooligan-Datenbank verfassungswidrig. Markus Schefer, Professor, an der Universität Basel sagte gemäss Agenturberichten, die Errichtung und der Betrieb einer solchen Datenbank sei gemäss Verfassung eingeschränkt. Erlaubt sei dies nur, wenn es um Ereignisse gehe, die die Sicherheit des Bundes insgesamt gefährdeten oder untrennbar aussenpolitische Interessen berührten. Die mit dem Bundesgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) eingeführte Hooligan-Datenbank sprenge aber diesen Rahmen. Die kantonalen Datenschützer kritisierten darüber hinaus auch weitere Punkte des Gesetzes und hoffen nun, dass bei der Umsetzung bereits beschlossener Massnahmen verhältnismässig vorgegangen werde.

Das Referendumskomitee schrieb im Juni 2006 auf seiner Website, mit den geplanten Änderungen des Hooligangesetzes werde der Willkür Tür und Tor geöffnet. 15-jährige Jugendliche könnten aufgrund von 'glaubwürdigen' Aussagen von Polizeibeamten in präventiven Gewahrsam genommen werden. Eine richterliche Prüfung der Anschuldigung erfolge lediglich auf Antrag. «Mit dem demokratischen Grundsatz der Rechtssicherheit wird offen gebrochen, Grundrechte wie die Unschuldsvermutung werden aufgeweicht und missachtet.»

Das Hooligangesetz schaffe elementare Grundrechte ab und kriminialisiere ganze Fankurven, urteilte auch die WoZ im Frühling 2006. Das Gesetz sehe polizeiliche Zwangsmassnahmen für Menschen vor, die nichts verbrochen haben. Es verletze elementare Grundrechte. Natürlich werde dieser Abbau von Grundrechten gewisse Hooligans davon abhalten, an der Euro 2008 Krawall zu machen, fährt die WoZ fort. «Mit Repression kriegt man alles hin. Doch zu welchem Preis? Reichen 200 Hooligans, um die Grundrechte aller BürgerInnen einzuschränken?»

Die Unterschriftensammlung der Fanclubs und ihrer Sympathisanten fand weitgehend ohne die Unterstützung der politischen Parteien statt.

Weiterführende Information

Update: 25.10.2010

© humanrights.ch / MERS - Hallerstr. 23 - CH-3012 Bern - Tel. +41 31 302 01 61