Menschenrechtsdefizite in der schweizerischen Polizeiarbeit

Die Schweizer Sektion von Amnesty International hat einen detaillierten Bericht zu menschenrechtlichen Defiziten der Polizeiarbeit in der Schweiz publiziert. Der Bericht beruht auf einer jahrelangen Analyse von Zeugenaussagen und Medienberichten zu Einzelfällen, von Gesprächen mit Polizeiverantwortlichen diverser Kantone, von Recherchen mit Anwälten/-innen und Untersuchungsbehörden etc.

Die Liste der teilweise gravierenden Beanstandungen und Empfehlungen ist lang. Alle interessierten Akteure in der Schweiz - insbesondere die Verantwortlichen der kantonalen Polizeikorps - müssen sich mit den Ergebnissen des Amnesty-Polizeiberichts auseinandersetzen. Der Bericht gilt denn auch als Startschuss für eine weiterführende Polizei-Kampagne der Schweizer Sektion von Amnesty Internatonal.

Einzelfälle und gängige Praktiken

Obwohl im Bericht rund dreissig für unterschiedliche Konstellationen exemplarische Fälle aus den letzten paar Jahren dokumentiert werden, stehen nicht die Einzelfälle im Vordergrund, sondern die strukturellen Defizite, welche von diesen Fällen illustriert werden. Es ist ein grosses Verdienst des Amnesty-Berichtes, dass gängige Muster der täglichen Polizeiarbeit konkret beschrieben und beurteilt werden. Es geht um beleidigende, diskriminierende oder erniedrigende Behandlung bei Personenkontrollen, um Methoden wie den Würgegriff, um die Mitnahme auf den Polizeiposten und willkürliche Inhaftierung und die konkrete Anwendung von allen möglichen technischen Zwangsmitteln, von Handfesseln bis zum Elektroschockgerät.

Menschenrechtliche Vorschriften als Beurteilungsmassstab

Der normative Rahmen, an denen die Polizeiarbeit gemessen wird, stellen die internationalen Menschenrechte und daran anknüpfende internationale Standards für die Polizeiarbeit sowie die schweizerische Bundesverfassung und Gesetzgebung dar. Die Beurteilung der Praktiken aus der Menschenrechtsoptik erfolgt immer möglichst präzise mit Bezug auf einzelne Bestimmungen der internationalen Abkommen und Verhaltenskodizes. Dieses Verfahren führt auf transparente Weise zu eindeutigen Bewertungen gewisser polizeilicher Verhaltensweisen, ohne dass die nötigen Differenzierungen zum Beispiel bezüglich unterschiedlicher Praktiken in den 26 Kantonen unterschlagen werden müssten. Trotz aller Differenzierungen zeichnet sich ein gewisser Trend ab: Die polizeiliche Gewaltanwendung erfolgt in vielen Fällen in Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und in einem Kontext der De-facto-Straflosigkeit.

Vielfältige und präzise Empfehlungen

Die solide Qualität des Berichts wird abgerundet durch eine Vielzahl an konkreten Empfehlungen zur Praxisänderung. Jede Empfehlung gibt eine konkrete Antwort auf einen bestimmten menschenrechtswidrigen Zustand. Die Empfehlungen richten sich an alle Ebenen des polizeilichen Handelns: Gesetzgebung, interne Vorschriften, Einsatzdispositive, Ausbildungsziele, Organisationskultur. Beispiele für Empfehlungen: Würgegriff verbieten! Explizite Vorschriften für Leibesvisitationen! Verbot von Direktschüssen von Plastikgeschossen in Menschenmengen! Wissenschaftliche Abklärung der Wirkung von Tasern! Keine Beschlagnahmung von Sozialhilfegeld bzw. Nothilfegeld für Bussenbegleichung! Erarbeitung eines Ethikkodizes unter Einbezug des gesamten Polizeikorps!

Plädoyer für unabhängige Untersuchungsinstanz

Der Bericht gipfelt in der Forderung nach der Schaffung von unabhängigen Beschwerde- und Untersuchungsinstanzen für die Behandlung von Klagen über polizeiliches Fehlverhalten. Diese Empfehlung beruht auf der in der Schweiz weit verbreiteten Erfahrung, dass Strafanzeigen gegen die Polizei wegen begangener Menschenrechtsverletzungen in aller Regel im Sande verlaufen oder gar wegen einer Gegenanzeige der Polizei letztlich zu Nachteilen für die Klagenden führen. Der Amnesty-Bericht konkretisiert die Anforderungen an unabhängige Beschwerde- und Untersuchungsinstanzen auf kantonaler oder regionaler Ebene in Form einer Sonderstaatsanwaltschaft (Tessiner Modell). Ausserdem fordert er auf Bundesebene eine Verankerung solcher Instanzen in der neuen Strafprozessordnung. Unsere National- und Ständeräte sollten sich dieses Anliegen unbedingt zu Herzen nehmen, denn es beinhaltet einen minimalen rechtsstaatlichen Standard. Übrigens hat eine Reihe von internationalen Menschenrechtsgremien, die sich mit der Schweiz befasst haben, jeweils unabhängig voneinander genau diese Forderung gestellt. Im Anhang des Polizeiberichtes werden die Bemerkungen der internationalen Gremien zum Thema Polizeiarbeit zusammenfassend dargestellt:

Resistenz der Cop Culture nicht berücksichtigt

Der Amnesty-Bericht setzt mit seinen Empfehlungen voll und ganz auf eine Verbesserung der offziellen Polizeikultur aufgrund des Top-Down-Ansatzes: Die Reform der Handlungsvorschriften von oben nach unten soll es richten. Dieser Ansatz berücksichtigt die Erkenntnis aus der Polizeisoziologie nicht, wonach die offizielle Polizeikultur und die inoffizielle Cop Culture deutlich auseinanderklaffen: Während die erstere immer menschenrechtskonformer wird, aber nur den Diskurs der offiziellen Regeln beherrscht, foutiert sich die im Alltag der einfachen Polizisten/-innen vorherrschende Cop Culture solange um bestimmte Formen von Menschenrechtsverletzungen, als diese von ungeschriebenen Regeln gerechtfertigt werden.

Eine Polizeireform bedarf also nicht nur der offiziellen Umsetzung, wie sie der Amnesty-Bericht mustergültig vorzeichnet, sondern auch einer Strategie zur Beeinflussung der inoffiziellen Praxiskultur. Diesbezüglich sind zum Beispiel neuartige Methoden in der Menschenrechtsbildung für die Polizei gefragt. Einige Ansätze dazu finden sich in einer kürzlich erschienenen Studie des Deutschen Instituts für Menschenrechte:

Pressespiegel

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Update: 27.06.2007

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