Erfolg für ein Opfer von Polizeigewalt vor Bundesgericht - Rechtslage bleibt unklar
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 24. November 2011 den Kanton Aargau aufgefordert, einen Polizeieinsatz mit Schusswaffengebrauch zu untersuchen und dafür einen ausserordentlichen, von den Polizeibehörden unabhängigen Staatsanwalt einzusetzen. Anwalt und Unterstützende des Betroffenen, der noch heute gesundheitlich angeschlagen ist, freuen sich über den Entscheid.
Interessierte Kreise hatten sich ein Grundsatzurteil erhofft und sind vom Bundesgerichtsentscheid nun enttäuscht. Denn auf politischer Ebene fehlt derzeit die Bereitschaft, spezielle Beschwerdemechanismen einzurichten, die dafür sorgen, dass Vorwürfe gegen Polizisten/-innen wegen exzessiver Gewaltanwendung von unbefangener Seite untersucht werden.
Sachverhalt
Im Mai 2009 schrie der Serbe Zeljko B. stark alkoholisiert in seiner Wohnung in Wohlen (AG) herum und drohte sich umzubringen. Die überforderte Ehefrau verliess mit dem gemeinsamen Kind die Wohnung und benachrichtigte die Aargauer Polizei, weil sie befürchtete, dass ihr Mann sich etwas antun könnte. Daraufhin ging ein einzelner Polizist von der Regionalwache bei Zeljko B. vorbei, dieser drohte ihm.
Nachdem die angeforderte Verstärkung in Form der Sondereinheit «Argus» eintraf, eskalierte die Situation. Zeljko B. weigerte sich, die schwerbewaffneten Polizisten in seine Wohnung zu lassen. Daraufhin fragte der Einsatzleiter beim Chef der Kantonspolizei, Urs Winzenried, an, ob die Sondereinheit «Argus» die Wohnung stürmen dürfe. Per Telefon gab dieser die Erlaubnis zum Einsatz ohne Auflagen (auch nicht punkto Schusswaffeneinsatz), wenn die Situation eskalieren und «zu einer Fremd- oder Eigengefährdung führen würde».
Die Sondereinheit «Argus» verschaffte sich nun mit sechs schwerbewaffneten Männern Zugang zur Wohnung und zum verängstigten Zeljko B. Dieser fuchtelte mit einem Küchenmesser herum, worauf ein Polizist dem Mann zweimal in den Bauch schoss.
Die Polizisten stellten sich nachträglich auf den Standpunkt, die Schüsse seien wegen des Küchenmessers aus Notwehr abgefeuert worden. Nach dem gewalttätigen Einsatz musste Zeljko B. notfallmässig operiert werden. Er verlor nach Angaben der Aargauer Zeitung zwei Drittel seines Darms und eine Kugel blieb neben der Wirbelsäule stecken. Seit dem Vorfall sei der Mann arbeitsunfähig.
Das Bezirksamt Bremgarten eröffnete aufgrund des Vorfalls eine Untersuchung gegen zwei Mitglieder der Sondereinheit und gegen Zeljko B. Zu einer Klage kam es nicht. Im September 2010 (unterdessen hatte ein unabhängiges Gutachten schwere Mängel nachgewiesen) beantragte Zeljko B., die Untersuchung sei auf Winzenried, Chef der kantonalen Polizei und den Einsatzleiter auszudehnen. Ausserdem sei ein unabhängiger Staatsanwalt einzusetzen.
Regierungsrat Urs Hoffmann, die neu zuständige Staatsanwältin und die Aargauer Oberstaatsanwaltschaft unterstützten den Antrag. Dennoch weigerte sich das Aargauer Obergericht in mehreren Entscheiden, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. Zuletzt im Juli 2011, als es den Antrag des leitenden Oberstaatsanwalts ablehnte: Nur in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Aargauer Kripochef Urs Winzenried, der in den Einsatz von «Argus» und den Gebrauch von Schusswaffen ohne Auflagen eingewilligt hatte, erachtete das Obergericht einen ausserkantonalen Staatsanwalt für nötig. Ein allfälliges Strafverfahren gegen den Einsatzleiter könne ein Staatsanwalt aus einer andern Region führen, jenes gegen die beiden schiessenden Polizisten könne bei der Staatsanwältin der Region Muri-Bremgarten bleiben.
Daraufhin reichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und hielt fest, derselbe Staatsanwalt müsse die gesamten Vorkommnisse untersuchen. Ebenfalls eine Beschwerde legte das Opfer Zeljko B. ein. Er forderte, dass die gesamte Staatsanwaltschaft des Kantons in allen zur Untersuchung kommenden Fällen in Ausstand treten soll.
Das Urteil - und dessen Bewertung
Das Bundesgericht hat nun in seinem Urteil vom 24. November 2011 festgehalten, dass der Kanton Aargau zur Untersuchung des Vorfalls einen neuen, ausserordentlichen Staatsanwalt einsetzen muss. Das bedeutet, dass ein ausserkantonaler Staatsanwalt die Untersuchung leiten wird und zwar sowohl in den Strafverfahren gegen die Sondereinheit «Argus» wie im Verfahren gegen Zeljko B.
Leider hat das Bundesgericht nur den Einzelfall beurteilt und ist nicht soweit gegangen, ein die Rechtsunsicherheit klärendes Grundsatzurteil für das Vorgehen bei Strafverfahren gegen Polizeikräfte zu fällen. Die Frage, ob und wie bei Strafverfahren gegen Polizisten vorzugehen ist, lässt das höchste Schweizer Gericht ungeklärt. Auch auf politischer Ebene herrscht in der Frage Stillstand: Ungeachtet diverser Rügen von internationalen Organen haben weder der Bund noch das interkantonale Polizei-Konkordat Schritte unternommen, um die für Opfer und Untersuchungsbehörden sehr problematische Situation zu beheben.
Damit wird auch künftig nach Polizeieinsätzen, in denen es zur Anwendung von mutmasslich unverhältnismässiger Gewalt kam, in der Regel derjenige Untersuchungsrichter den Sachverhalt abklären, der in seiner tagtäglichen Arbeit darauf angewiesen ist, mit dem Polizeikorps gut und einvernehmlich zusammenzuarbeiten. Dieser Interessenskonflikt führt allzu oft dazu, dass Untersuchungen gegen Polizisten eingestellt werden oder Strafverfahren gegen die Polizei mit Freisprüchen enden. Hier kann einzig die Schaffung von unabhängigen Beschwerdemechanismen Abhilfe bringen, - eine Forderung, die seit Jahren im Raum steht.
Dokumentation
- Bundesgericht zu ausserordentlichem Staatsanwalt
Eintrag in Dominik Strebel's Blog vom 16. Dezember 2011 - Aargauer Polizist schiesst Mann invalid
Aargauer Zeitung, 30. September 2010 (pdf, 2 S.) - Entscheid des Bundesgerichts (1B_471/2011)
Weiterführende Informationen
- Polizeigewalt: Details zum UPR-Follow-up
Hintergrundinformation auf humanrights.ch - Aktuelle Schätzungen und Forderungen in Sachen Polizeigewalt
humanrights.ch vom 22. September 2010 - Menschenrechtsdefizite in der schweizerischen Polizeiarbeit
humanrights.ch vom 27. Juni 2007
Update: 23.12.2011


