Neuer Ansatz zur Reform des Initiativrechts
Dieser Beitrag ist in einer kürzeren Version im forausblog erschienen.
Momentan werden verschiedene Themen mit Bezug zur Verfassung in getrennten Dossiers vermischt diskutiert, ohne dass sich die politischen Akteure der Querbeziehungen bewusst wären, nämlich:
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- Verhältnis von Schweizer Landesrecht zum Völkerrecht
- Reform des Initiativrechts, um das Problem von grundrechtswidrigen Initiativen in den Griff zu bekommen.
Ausgangslage
Die Verfassungsrevision 2000 und die Justizreform 2004 haben zwei Probleme liegen lassen: Eine Verfassungsgerichtsbarkeit konnte nicht eingeführt werden, und das Verhältnis des Schweizer Landesrechts zum Völkerrecht ist nach wie vor ungeklärt. Beide Themen sind seit längerem Gegenstand parlamentarischer Vorstösse.
- 96.091 – Reform der Bundesverfassung
Geschäft des Bundesrates, Dokumentation auf Curia Vista - 01.023 – Bundesrechtspflege. Totalrevision
Geschäft des Bundesrates, Dokumentation auf Curia Vista
Mit der Zunahme und insbesondere der Annahme von Volksinitiativen, die bewusst Völkerrecht und Grundrechte der Verfassung ritzen, ist in den letzten Jahren ein drittes Problem hinzugekommen. Vielen politischen Akteuren fällt es schwer, dieses Problem in seiner Eigenständigkeit zu erkennen. Oft wird es in den Kontext der Diskussion um das Verhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht gestellt. Die Reform des Initiativrechts wäre jedoch thematisch bei der Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit besser aufgehoben als bei der Diskussion Landesrecht-Völkerrecht.
Schlingerkurs der Diskussion
Mit dem Postulat 07.3764 beauftragte die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates den Bundesrat, einen Bericht über das Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht auszuarbeiten. Diese sachliche Abgrenzung wurde zunichte gemacht mit dem Postulat 08.3765 der staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK-NR), die den Bericht des Bundesrates im Huckepackverfahren erweiterte um die Fragestellung, wie problematische Initiativen in den Griff zu kriegen seien.
Als der Bericht am 5. März 2010 erschien, wurde dem Bundesrat vorgeworfen, sich um die heiklen Fragen zu drücken, mit ein Hinweis darauf, dass zu diesem Zeitpunkt die Diskussion um das Verhältnis Landesrecht und Völkerrecht bereits überlagert worden war durch dem Themenkreis «Reform des Initiativrechts». Die SPK-NR doppelte nach mit dem Postulat 10.3885, das vom Bundesrat einen Zusatzbericht eingegrenzt auf diesen Themenkreis verlangte. Dieser Zusatzbericht vom 30. März 2011 legte die Vorschläge «Warnhinweis» und «Erweiterung der materiellen Gültigkeitskriterien um den Kerngehalt der Grundrechte» vor, die vom Parlament bereitwillig aufgenommen wurden (vgl. die Motionen 11.3468 SPK-NR und 11.3751 SPK-SR). Aber der Zusatzbericht blieb zu stark in der ursprünglichen Thematik Landesrecht-Völkerrecht verhaftet, als dass wirklich innovative Lösungsvorschläge möglich gewesen wären.
- Gang der Initiativrechts-Reform im Parlament
Übersichtsdokument von humanrights.ch mit praktischen Hyperlinks (pdf, 2 S.) - Soviele Köpfe – soviele Meinungen: Reformvorschläge in Parlament, Medien und Wissenschaft
Übersichtsdokument von humanrights.ch mit praktischen Hyperlinks (pdf, 6 S.) - 07.3764 – Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht
Postulat der Kommission für Rechtsfragen SR vom 16. Oktober 2007, Dokumentation auf Curia Vista - 08.3765 –Volksinitiativen und Völkerrecht
Postulat der Staatspolitischen Kommission NR vom 20. November 2008, Dokumentation auf Curia Vista - 10.3885 – Entscheid über die Gültigkeit einer Volksinitiative vor der Unterschriftensammlung
Postulat der Staatspolitischem Kommission NR vom 21. Oktober 2010, Dokumentation auf Curia Vista - 11.3468 – Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten
Motion der Staatspolitische Kommission NR vom 19. Mai 2011, Dokumentation auf Curia Vista - 11.3751 – Massnahme zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten
Motion der Staatspolitischen Kommission SR vom 28. Juni 2011, Dokumentation auf Curia Vista
Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Diskussion um die Verfassungsgerichtsbarkeit verlief demgegenüber bis jetzt relativ unspektakulär und losgelöst von den beiden anderen Problemkreisen. Ausgehend von den Vorstössen 05.445 und 07.476 liegt inzwischen der Vorschlag vor, Artikel 190 BV einfach zu streichen, der Bundesgesetze und Völkerrecht als für die rechtsanwendenden Behörden massgebend erklärt. Nach den allgemeinen Regeln der Normenhierarchie wäre dann die Bundesverfassung massgebend und damit die Verfassungsgerichtsbarkeit in einer diffusen Form (Ausübung durch alle rechtsanwendenden Behörden, nicht nur zentral durch das Bundesgericht) verwirklicht. Diese Diskussion setzt sich richtigerweise und bewusst nicht mit dem Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht auseinander. Eine Standortbestimmung gegenüber der Diskussion um die Reform des Initiativrechts wurde hingegen bis jetzt noch nicht vorgenommen.
- Verfassungsgerichtsbarkeit im Parlament
Übersichtsdokument von humanrights.ch mit praktischen Hyperlinks (pdf, 1 S.) - 05.445 – Verfassungsgerichtsbarkeit
Parlamentarische Initiative, eingereicht im Nationalrat am 7. Oktober 2005 von Heiner Studer - 07.476 – Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden
Parlamentarische Initiative, eingereicht im Nationalrat am 5. Oktober 2007 von Vreni Müller-Hemmi - Konkrete Normenkontrolle in diffusem und konzentriertem System
Folie auf der Website von Prof. Dr. Walter Haller (pdf, 1 S.)
Grundrechte als Bindeglied
Dennoch gibt es ein systematische Bindeglied zwischen der Diskussion um die Verfassungsgerichtsbarkeit und der Reform des Initiativrechts, über die sich die Entscheidungsträger unbedingt im Klaren sein müssen. Denn viele Befürworter einer Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit stören sich am Gedanken, dass die Grundrechte bisher nicht vor einfachen Bundesgesetzen geschützt waren. Dies ist geradezu der Leitgedanke in der Begründung des Vorstosses 07.476. Sogar Skeptiker einer allgemeinen Verfassungsgerichtsbarkeit befürworten deren Einführung im Bereich der Grundrechte.
Forderung nach einer Grundrechtsgerichtsbarkeit
Die Problematik grundrechtswidriger Volksinitiativen hingegen war nicht Gegenstand der Vernehmlassung zur Verfassungsgerichtsbarkeit. Dennoch haben die Eingaben der Freikirchen Schweiz und des Club Hélvetique des Pudels Kern erfasst: Sie schlagen vor, in Artikel 190 BV die Grundrechte als für die rechtsanwendenden Behörden massgebend zu erklären. Das hiesse im Ergebnis nichts anderes, als dass die Grundrechte der Verfassung Vorrang haben nicht nur vor Bundesgesetzen und Völkerrecht, sondern auch vor dem übrigen Verfassungsrecht. foraus machte erstmals in einer Studie vom April dieses Jahres auf diesen eleganten Weg aufmerksam.
- Ergebnisse der Vernehmlassung zur Verfassungsgerichtsbarkeit, 21. Februar 2011–20. Mai 2011
Dokument auf der Website des Parlaments (pdf, 9 S.) - Volksinitiativen: Bausatz für eine Reform. Analyse und Bewertung der verschiedenen Vorschläge
von Nina Burri, Kaspar Grossenbacher, Aglaja Schinzel und David Suter
foraus-Diskussionspapier Nr. 07, April 2011 (pdf, 71 S.) - Freiheit hausgemacht
David Suter und Stefan Schlegel in der NZZ vom 5. August 2011 (pdf, 3 S.)
Demokratie nicht auf Vorrat einschränken
In einem demokratischen Rechtsstaat sollen nur die Grundrechte als nicht verhandelbar dem Spiel der demokratischen Kräfte entzogen sein. Alle übrigen Fragen, etwa der Zuwanderung oder der internationalen Handelsbeziehungen, sind über den politischen Diskurs zu lösen, wovon die direktdemokratischen Mittel des Referendums und der Initiative untrennbare Bestandteile sind und bleiben sollen.
Nach dieser hier vertretenen Auffassung ist eine Volksinitiative nur dann «problematisch», wenn sie in unsere Grundrechte eingreift, und die Frage nach ihrer Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht stellt sich nur dann, wenn dieses Völkerrecht dieselben Werte wie die Grundrechte verkörpert. Die Diskussion um eine Reform des Initiativrechts wäre also besser aufgehoben bei der Reform einer als Grundrechtsgerichtsbarkeit verstandenen Verfassungsgerichtsbarkeit.
Das Verhältnis des Landesrechts zum Völkerrecht könnte sodann, von der emotionalen Diskussion um die Reform der Volksrechte entschlackt, entspannter und umfassender geklärt werden. Diese Debatte ist auch so komplex genug.
Update: 27.09.2011


