Fehlende nationale Menschenrechtsinstitution
Im Folgenden haben wir eine Fundstelle zum Thema ausgewählt. Am Schluss des Originalzitats findet sich die Quellenangabe mit einem Link auf den Volltext, dem die Fundstelle entstammt.
«Der Ausschuss ist besorgt über die Tatsache, dass der Vertragsstaat immer noch keine nationale Institution mit weitgehender Kompetenz im Bereich Menschenrechte und in Übereinstimmung mit den Pariser Prinzipien (UN-Generalversammlung Res. 48/134) eingerichtet hat. Der Ausschuss nimmt Kenntnis davon, dass der Vertragsstaat nach einer breiten Vernehmlassung entschieden hat, an einer Universität ein Pilotprojekt für ein ‹Kompetenzzentrum für Menschenrechte› für fünf Jahre einzurichten, erinnert den Vertragsstaat aber daran, dass Universitäten nur einen kleinen Teil des Mandats einer nationalen Menschenrechtsinstitution abdecken können.»
«Die Vertragspartei sollte im Einklang mit den Pariser Prinzipien eine nationale Menschenrechtsinstitution mit einem breiten Menschenrechtsmandat einrichten und sie mit adäquaten finanziellen und Personalresourcen ausstatten.» (Übersetzung Humanrights.ch)
- Quelle: CCPR 2009, Ziff. 7
«Der Ausschuss ersucht um ausführlichere Informationen über die Durchführung und das Ergebnis des Pilotprojekts und über die Fortschritte auf dem Weg zur Einrichtung einer nationalen Menschenrechtsinstitution im nächsten periodischen Bericht.»
- Quelle: CEDAW 2009, Ziff. 46
«Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat einmal mehr, eine finanziell und personell ausreichend dotierte unabhängige Menschenrechtsinstitution im Sinne der Pariser Grundsätze (Resolution 48/134 der Generalversammlung vom 20. Dezember 1993) zu schaffen.»
- Quelle: CERD 2008, Ziff. 10
«Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, eine bundesstaatliche, unabhängige Menschenrechtsinstitution einzurichten, die im Einklang mit den Prinzipien von Paris betreffend Status nationaler Institutionen für die Promotion und den Schutz der Menschenrechte (Generalversammlungsresolution 48/134) steht. Deren Aufgabe soll die Überwachung und Evaluierung der Fortschritte in der Umsetzung der Konvention sein. Sie soll für Kinder zugänglich und befugt sein, Beschwerden über die Verletzung von Kinderrechten entgegenzunehmen, diese in kindergerechter Art und Weise zu überprüfen und wirksam zu verfolgen.»
- Quelle: CRC 2002, Ziff. 16
- Weitere Fundstellen: CERD 2002, Ziff. 13 / Europ. MR-Kommissar 2005, Ziff. 152-154
Update: 29.07.2010


