Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution in der Schweiz - Einführung
Die Vereinten Nationen (UNO) betonen seit vielen Jahren die Notwendigkeit von nationalen Menschenrechtsinstitutionen, welche für die Umsetzung der internationalen Menschenrechte auf nationaler Ebene von grösster Bedeutung sind. Nachdem viele westeuropäische Länder bereits eine solche Menschenrechtsinstitution eingerichtet haben, wurde in der Schweiz diese Forderung im Juli 2001 von 100 Nicht-Regierungs-Organisationen (NGO's), Gewerkschaften, kirchlichen Institutionen und Persönlichkeiten unterstützt. Am 10. Dezember 2001 reichten Nationalrätin Vreni Müller-Hemmi und Ständerat Eugen David in den Räten je eine parlamentarische Initiative ein, in der sie die Schaffung einer eidgenössischen Kommission für Menschenrechte verlangten.
Halbherziger Entscheid nach 8 Jahren
Der Bundesrat hat im Sommer 2009 beschlossen, anstelle einer nationalen Menschenrechtsinstitution vorerst bloss ein universitäres Dienstleistungszentrum zu unterstützen. Nach einer 4-5 jährigen Pilotphase werde dann erwogen, das Dientleistungszentrum in eine nationale Menschenrechtsinstitution zu transformieren. Was unterscheidet das Dienstleistungszentrum von einer nationalen Menschenrechtsinstitution (MRI)? Eine MRI muss die von der UNO festgesetzten Kriterien, die sog. Pariser Prinzipien erfüllen, insbesondere die Unabhägigkeit von den Geldgebern, während ein Dienstleistungszentrum im Auftrag von staatlichen und privaten Institutionen arbeitet.
Pariser Prinzipien
Die zu schaffende Menschenrechtsinstitution soll sich an den 1993 von der UNO-Generalversammlung verabschiedeten Pariser Prinzipien orientieren: Nationale Menschenrechtsinstitutionen sollen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag, eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen.Weiter sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sein. Die an der Förderung der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte sollen pluralistisch vertreten sein. Die Zugänglichkeit der Institution vor allem für besonders schwache Gruppen soll gewährleistet sein.
Um den Pariser Prinzipien zu genügen, ist eine Grundlage auf Verfassungs- oder Gesetzesebene notwendig. Die Unabhängigkeit der Institution soll über die Errichtung einer Stiftung (mit Stiftungsrat, Kuratorium und Geschäftsstelle), die von Bund, Kantonen, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft mitgetragen wird.
- UN-Resolution 48/134 (Pariser Prinzipien)
Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (deutsch, pdf, 6 S.)
Was spricht für die Schaffung einer Schweizer Menschenrechtsinstitution?
In der Politik, in der Verwaltung und in der Öffentlichkeit herrscht wenig Klarheit, was die von der Schweiz ratifizierten Menschenrechtsabkommen für die jeweiligen Tätigkeits- und Lebensbereiche bedeuten. Auch in der Schweiz gibt es Menschenrechtsverletzungen, von denen oft die schwächsten Gruppen in unserer Gesellschaft betroffen sind (Behinderte, Kinder, allein erziehende Frauen, Asylsuchende etc).
Primär sind die Kantone für viele menschenrechtliche Bereiche zuständig (z. B. Bildung, Gesundheit, Polizei, Strafvollzug). Eine unabhängige Institution kann Empfehlungen an die zuständigen Behörden richten und sie in der Umsetzung beratend unterstützen.
Die Förderung der Menschenrechte ist seit einigen Jahren ein wichtiges Aktionsfeld der schweizerischen Aussenpolitik. Eine Institution zur Förderung der Umsetzung in der Schweiz dient der Glaubwürdigkeit der schweizerischen Menschenrechtspolitik.
Update: 17.01.2011


