Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - Umsetzung in der Schweiz

SR 0.105 (AS / RO 1987 1306)
Beitritt der Schweiz: 2. Dezember 1986
In Kraft für die Schweiz seit: 26. Juni 1987
Botschaft vom 30. Oktober 1985: BBl / FF 1985 III 285/273/263

Zum Abkommen

Dokumentation zu Inhalt, Vertragsstaaten, Kontrollorgan und Fakultativabkommen auf humanrights.ch

Vorbehalte

Die Schweiz hat die Konvention vorbehaltlos ratifiziert.

Individualbeschwerdeverfahren

Die Schweiz hat sich sowohl dem Staatenbeschwerde- (nach Art. 21) als auch dem Individualbeschwerdeverfahren (nach Art. 22) unterworfen. Der Ausschuss gegen Folter musste sich bereits mit verschiedenen Individualbeschwerden gegen die Schweiz beschäftigen. Zur Diskussion stand jeweils die Verletzung von Artikel 3, der vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Staat schützt, in dem Folter oder unmenschliche Behandlung droht.

Fakultativprotokoll

In der Frühlingssession 2009 haben National- und Ständerat das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention vom 18. Dezember 2002 (Optional Protocol to the Convention against Torture, OPCAT) genehmigt und ein entsprechendes Umsetzungsgesetz (Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter) verabschiedet. Das Fakultativprotokoll sieht ein präventives Besuchssystem in den Gefängnissen der ratifizierenden Staaten vor.

Berichterstattung durch die Schweiz

Bislang hat der Ausschuss gegen Folter vier Berichte der Schweiz überprüft.

Der siebte periodische Bericht ist bis zum 14. Mai 2014 einzureichen.

Kontaktpersonen für die Berichterstattung

  • Bundesverwaltung:
    Walter Troxler, Bundesamt für Justiz, Abteilung Strafrecht (EJPD), Tel. 031 322 41 71, E-Mail

Update: 01.12.2011

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