Vorbehalte der Schweiz zur Antirassismuskonvention
Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung zwei Vorbehalte geltend gemacht
- Der Vorbehalt zu Art. 4 (Verbot rassistischer Propaganda und von Organisationen, die solche betreiben) soll die Vereinsfreiheit schützen. Er hat zur Folge, dass die Mitgliedschaft in einem deklariertermassen rassistischen Verein nicht geahndet werden kann.
- Mit dem Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. a wollte sich die Schweiz Handlungsfreiheit in der Gesetzgebung über die Zulassung von Ausländern/innen vorbehalten. Ein allfälliger Rückzug wurde in Aussicht gestellt, wenn die bilateralen Abkommen mit der EU in Kraft getreten sind, bis heute aber nicht vollzogen.
Update: 13.09.2009


