Vorbehalte der Schweiz zur Frauenrechtskonvention
Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung drei Vorbehalte geltend gemacht.
- zu Art 16 Abs. 1 lit. g, Gleiche Rechte der Ehegatten bei der Wahl des Familiennamens (gemäss Zivilgesetzbuch Art. 160 Abs. 1 ist der Name des Mannes Familienname)
- zu Art. 15 Abs. 2, gleiche Rechtsfähigkeit, und Art. 16 Abs. 1 lit. h, gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung von Vermögen (aufgrund verschiedener Übergangsbestimmungen zum Eherecht, welche Ehepaaren, die unter dem alten Eherecht geheiratet hatten, bei der Eherechtsrevision von 1984 die Möglichkeit offen hielten, ihren Güterstand nach altem Recht beizubehalten).
- Der Vorbehalt zu Art 7 lit. b, Recht auf gleiche Mitwirkung bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (aufgrund der schweizerischen Militärgesetzgebung ist es den Frauen verboten, Funktionen auszuüben, welche den Waffeneinsatz über den Selbstschutz hinaus vorsehen) wurde im Jahr 2004 zurückgezogen.
Update: 19.12.2006


