Vorbehalte der Schweiz zur Kinderrechtskonvention
Die Schweiz hatte bei der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention zu fünf Artikeln insgesamt sieben Vorbehalte geltend gemacht (AS 1998 2053). Folgende Vorbehalte sind heute noch in Kraft:
- zu Art. 10 Abs. 1, Familiennachzug (die schweizerische Ausländergesetzgebung verunmöglicht den Familiennachzug für bestimmte Gruppen und Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern);
- zu Art. 37 lit. c, Bedingungen bei Freiheitsentzug (keine ausnahmslose Trennung Jugendlicher und Erwachsener im Gefängnis gewährleistet);
- zu Art. 40: Jugendstrafverfahren (keine Trennung zwischen untersuchenden und urteilenden Behörden).
Der Vorbehalt zu Artikel 7 (Recht auf Staatsbürgerschaft) ist durch die Revision des Bürgerrechtsgesetzes 2003 (in Kraft seit 1. Januar 1006) hinfällig geworden. Mit der Bestimmung von Art. 30 Bürgerrechtsgesetz können nun - im Sinne von Art. 7 Abs. 2 KRK - staatenlose Kinder erleichtert eingebürgert werden. Der Rückzug des entsprechenden Vorbehalts hat der Bundesrat am 4. April 2007 angekündigt. Ebenfalls zurückgezogen wird der Vorbehalt zu Art. 40 Abs. 2 lit. b KRK (Anspruch auf Überprüfung von Strafurteilen durch eine höhere Instanz). Das 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht sieht diese Möglichkeit nun auch in den verbliebenen, für Kinder allerdings nicht relevanten, Fällen durch das Bundesgericht vor. Der frühere Vorbehalt zu Art. 5 (elterliche Sorge) wurde auf Grund eines Ständeratsentschlusses vom 18. März 2004 aufgehoben. Bereits am 12. Januar 2004 wurde der Vorbehalt betreffend Unentgeltlichkeit des Dolmetschers zurückgezogen.
Update: 18.08.2010


