ILO-Dokumente über die Rechte älterer Menschen
Übereinkommen 35 und 36 (1933) über die Pflichtversicherung für den Fall des Alters
Das Übereinkommen verpflichtet die Staaten erstmals, eine Pflichtversicherung für die Altersvorsorge einzurichten. Das Übereinkommen 35 beschränkt sich jedoch auf Arbeitnehmende der gewerblichen und Handelsbetriebe sowie der freien Berufe, der Heimarbeiter und Hausgehilfen. Es wird u.a. die maximale Altersgrenze bis zur Deckung vorgeschrieben (vollendetes 65. Altersjahr), die minimale Rentenhöhe (zusammen mit anderen Einkünften das Existenzminimum) sowie der Kreis der geschützten Personen. Als Äquivalent dazu wird im Übereinkommen 36 die Situation für Arbeitnehmende der landwirtschaftlichen Betriebe geregelt. Beide Dokumente sind 1937 in Kraft getreten. 1967 gingen sie revidiert in das Übereinkommen 128 über.
Übereinkommen 71 (1946) über die Altersrenten der Schiffsleute
Die Mitglieder der ILO werden im Übereinkommen 71 verpflichtet, ein System von Altersrenten für Schiffsleute, die sich vom Dienst auf See zurückziehen, einzurichten oder die Einrichtung eines solchen Systems zu gewährleisten. Die maximale Altersgrenze bis zur Deckung liegt bei Schiffsleuten, anders als bei den vergleichbaren Abkommen 35 und 36, bei der Erreichung des 55. oder 60. Lebensjahres.
Übereinkommen 128 (1967) über Leistungen bei Invalidität und Alter
Gutgeheissene Anträge betreffend Neufassungen zu Alter, Invalidität und Hinterbliebene in den Berufszweigen Gewerbe und Landwirtschaft u.ä. haben 1967 zum Übereinkommen 128 geführt. Es fasst mehrere ältere Übereinkommen, u.a. 35 und 36, zusammen und ist 1969 in Kraft getreten.
- Alle Übereinkommen können auf der Seite der ILO nachgelesen werden
Empfehlung 162 (1980) betreffend ältere Arbeitnehmende
Die Empfehlung betreffend ältere Arbeitnehmende wurde 1980 von der ILO-Konferenz angenommen. Sie betrifft alle Arbeitnehmende, welche wegen ihres zunehmenden Alters auf Schwierigkeiten in Beschäftigung und Beruf stossen können. Die Empfehlung beinhaltet drei Aspekte: Bekämpfung von Altersdiskriminierung, u.a. bezüglich Zugang zu Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Weiterbildung, Umschulung. Zweitens sollen ältere Arbeitnehmer besonders geschützt werden indem z.B. die Arbeitszeit verkürzt und flexibilisiert wird, ergonomische technische Mittel den Arbeitsplatz optimieren sowie alle den Alterungsprozess verstärkenden Elemente beseitigt werden. Drittens wird empfohlen, den Arbeitnehmende einen flexiblen und selbstbestimmten Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen.
Update: 10.08.2010


