Anforderungen an ein Gleichbehandlungsgesetz

Das Potenzial eines Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) läge darin, die Defizite auf differenzierte Art und Weise zu beseitigen. Durch ein gesetzliches Diskriminierungsverbot würden Rechtssicherheit und Transparenz geschaffen. In einem AGG könnten die sachlichen Geltungsbereiche definiert werden. Es müssten beispielsweise Abgrenzungen zwischen den dem AGG unterstellten und dem AGG nicht unterstellten Lebensbereiche vorgenommen werden. Ein AGG birgt die Chance, die beim Gleichstellungsgesetz von Frau und Mann (oder im Mietrecht) bewährten niederschwelligen Schlichtungsmechanismen zu schaffen. Diese bauen die Informationsdefizite der Betroffenen ab, ermöglichen auf konstruktiven Dialog ausgerichtete Verfahren zwischen den Streitparteien und mildern Kostenängste.

In einem AGG könnten Beweislastregelungen verankert werden, die den Nachweis der Diskriminierung erleichtern, ohne missbräuchliche Klagen zu begünstigen. Auch würde die Verankerung von differenzierten Verbandsbeschwerdemechanismen ein professionelles Vorgehen ermöglichen und das vielfach bestehende Machtgefälle zwischen den Parteien abbauen. In einem AGG wären differenziert abschreckende und angemessene Rechtsfolgeregelungen zu verankern. Schliesslich würde ein AGG ein klares Zeichen des Gesetzgebers für potenziell betroffene Minderheiten setzen: Ausgrenzung und herabsetzende Behandlung würden in diesem Land nicht akzeptiert.

Erfahrungen in der EU

Die Erfahrungen in der EU haben gezeigt, dass sich die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien bewähren. Die EU-Kommission hat deshalb die Absicht, das Antidiskriminierungsrecht durch eine weitere Richtlinie zu ergänzen.

Interessant hiezu sind auch die zahlreichen Aufsätze, die im Rahmen von Ausbildungsseminaren an der Europäischen Rechtsakademie in Trier (ERA) verfasst wurden. Diese zeigen auf, wie die verschiedenen neu geschaffenen Durchsetzungs-Mechanismen wie z.B. die Beweislasterleichterung, die Rechtsfolgeregelungen und die Einrichtung spezialisierter Antidiskriminierungsstellen die Bekämpfung von Diskriminierung verbessert.

Update: 05.01.2011

© humanrights.ch / MERS - Hallerstr. 23 - CH-3012 Bern - Tel. +41 31 302 01 61