Strukturelle Motive für ein Gleichbehandlungsgesetz

Die schweizerische Rechtsordnung beinhaltet auf den ersten Blick einen durchaus beachtlichen Schutz vor Diskriminierung. Es wird jedoch kritisiert, dass die bestehende Rechtslage zur wirksamen Bekämpfung von Diskriminierung nicht genügt. Zum einen wird bemängelt, dass es nicht in allen wichtigen Bereichen, insbesondere im Zivilrecht, ein Diskriminierungsverbot gibt. Zum anderen wird auf die oft hohen Hürden in der Durchsetzung des Diskriminierungsschutzes hingewiesen.

Diskriminierungsverbot nicht überall gewährleistet

Mit Ausnahme des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau ist kein ausdrückliches Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht verankert.

Ausser im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Ausführungen, pdf 1 S.) und in Absatz 5 der Rassendiskriminierungsstrafnorm (Ausführungen, pdf 2 S.) gibt es kein ausdrückliches Verbot, das vor Diskriminierung bei privaten Dienstleistungsangeboten schützt.

Von Diskriminierung Betroffene müssen somit hilfsweise auf allgemeine Rechtsbegriffe im geltenden Recht zugreifen. Dies hat den grossen Nachteil, dass vielfach unklar ist, ob und wie weit sie vor Diskriminierung schützen. Das bedeutet zudem, dass oft nicht klar ist, welche Rechtsfolgen eine Diskriminierung nach sich zieht. Auch sind die Rechtsfolgen teilweise zu milde. Beispielsweise kann bei einer diskriminierenden Kündigung von Arbeitsverträgen und Mietverträgen einzig eine Wiedergutmachung in Form einer Genugtuung von den zuständigen Gerichten zugesprochen werden und nicht wie z.B. im französischen Recht die Ungültigerklärung der Kündigung.

Hindernisse bei der Durchsetzung

Trotz bestehender Schutzregelungen besteht Rechtsunsicherheit. Die Rechtslage ist vielfach wegen fehlender Gerichtspraxis noch ungeklärt. Es gibt zudem eine grosse Anzahl von psychologischen, strukturellen und ökonomischen Hürden. Die Angst vor negativen Konsequenzen, wenn man sich wehrt, die völlige Unvertrautheit mit dem Rechtssystem und den Schutzmöglichkeiten hindern die Opfer, ihren Anspruch auf Nichtdiskriminierung durchzusetzen. Hinzu kommt, dass die prozessualen Hürden hoch sind: Die Verfahrensdauer und die damit verbundenen Verfahrenskosten stellen häufig unüberwindbare Hindernisse auf der Suche nach Rechtsschutz dar. Wird ein Fall vor Gericht gezogen, ist die Beweislastverteilung ein weiterer Stolperstein, denn nach der ordentlichen Beweislastregelung hat die klagende Person die Diskriminierung und die Folge daraus nachzuweisen (Artikel 8 ZGB).

Update: 16.08.2010

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