Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

Das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ist seit dem 26. April 1997 für die Schweiz in Kraft. Die Vertragsstaaten sind gehalten, rechtliche Vorschriften und traditionelle Praktiken, welche Frauen diskriminieren, zu ändern oder aufzuheben.

Ferner ist jede Diskriminierung auf Grund des Geschlechts gesetzlich zu verbieten und Opfern von Diskriminierungen der Zugang zu einem Gericht zu ermöglichen. Weiter verpflichtet die Frauenrechtskonvention die Vertragsstaaten, staatliche Massnahmen gegen diskriminierende Rollenverteilungen zwischen Mann und Frau sowie gegen Frauenhandel und die Ausbeutung von Prostituierten zu ergreifen.

Neben diesen besonderen Verpflichtungen enthält das Abkommen auch eine ausführliche Liste von allgemeinen Menschenrechten, deren uneingeschränkte Ausübung durch Frauen als besonders gefährdet erscheint. Dazu gehören z.B. gleiche Rechte und Chancen bei der Besetzung öffentlicher Ämter, gleiche Rechte im Rahmen der Begründung und der Auflösung der Ehe, die Garantie von gleichem Lohn für gleichwertige Arbeit sowie das Recht auf gleichen Zugang zu allen Bildungseinrichtungen.

Vorübergehende Sondermassnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Massstäbe zur Folge haben. Die Sondermassnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind (Art. 4).

Update: 24.11.2008

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