Wer wird durch das Diskriminierungsverbot geschützt?
Die Menschenrechtsverträge nennen in ihren Diskriminierungsverboten verschiedene Motive, die in der Vergangenheit speziell häufig als Ursache für Benachteiligung, Ausgrenzung und Verfolgung herangezogen wurden. Es finden sich in den Menschenrechtsverträgen in der Regel folgende verpönte Merkmale: Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Status.
Die Motive sind nicht abschliessend aufgeführt. Im Weiteren können auch die Gesundheit oder eine Behinderung, die sexuelle Orientierung oder das Alter für die Begründung von diskriminierender Behandlung herangezogen werden. Auch diese Anknüpfungsmotive sind verboten.
1999 hat ein analoges Diskriminierungsverbot Eingang in die schweizerische Bundesverfassung gefunden. Artikel 8 Absatz 2 BV führt neben den Merkmalen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zusätzlich eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung sowie das Alter als verbotenes Anknüpfungsmotiv auf.
Unter den einzelnen Diskriminierungsmotiven besteht keine Hierarchie: Keines ist von vornherein als schwerwiegender oder weniger schwerwiegend zu gewichten.
Mehrfachdiskriminierung
Häufig kommt es auch zu Mehrfachdiskriminierungen. Zum Beispiel geht die Diskriminierung von Frauen oft einher mit der Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe, der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Alter oder wegen einer Behinderung. Mehrfachdiskriminierungen sind in der Praxis häufig schwierig einzuordnen. Über das Ausmass und die Auswirkungen auf die Betroffenen ist wenig bekannt. Es besteht die Gefahr, dass sie durch das zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Bekämpfung von Diskriminierung schlecht erfasst werden können, da diese nur auf einzelne Diskriminierungstatbestände fokussieren.
Update: 16.08.2010


