Diskriminierung aufgrund des Alters
Das Diskriminierungsmotiv «wegen des Alters» findet sich nicht explizit in den internationalen Menschenrechtsverträgen. Es hat erst in neuere Dokumente – vor allem im Rahmen der Europäischen Union - Eingang gefunden. Der Menschenrechtsausschuss anerkennt das Diskriminierungsmotiv Alter, subsumiert es jedoch unter das Motiv «sonstigen Status» (siehe Art. 2 Abs. 1 Pakt II).
Die schweizerische Bundesverfassung nennt das Alter als verbotenes Kriterium in Artikel 8 Absatz 2. Es wurde erst spät im Verlauf der Neufassung der Bundesverfassung von 1999 durch das Parlament eingefügt. Diskutiert wurde dabei vor allem der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Diskriminierung aufgrund ihres Alters. In der Praxis kommt dem Motiv nun allerdings mehr Bedeutung mit Blick auf die Gruppe der älteren sowie betagten Personen zu.
Diskriminierung wegen des Alters ist in der Praxis, verglichen mit den anderen Gruppenmerkmalen, noch nicht klar fassbar und identifizierbar. Die Missachtung der älteren und alten Menschen hatte geschichtlich gesehen bis anhin denn auch einen anderen Stellenwert als etwa die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Rasse. Schwierig zu entscheiden ist auch, wie weit Schutzmassnahmen aufgrund des Alters gerechtfertigt sind (z.B. Bestimmungen zum Pensionierungsalter) oder wie weit sie eine diskriminierende, ausschliessende Wirkung haben und damit verboten sind. Problematisch sind hier vor allem Massnahmen, welche an Verallgemeinerungen und Vorurteile über noch nicht bestehende oder nicht mehr bestehende Fähigkeiten anknüpfen (z.B. «ab 70 Jahre verliert sich die Fähigkeit, verantwortungsvoll Auto zu fahren»). Bei Entscheiden über eine diskriminierende Wirkung von Massnahmen kommt – vor allem mit Blick auf die Jungen – erschwerend dazu, dass das Alter ein sich rasch ändernder Zustand ist.
Update: 16.08.2010


