Diskriminierung von Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung haben seit jeher unter Diskriminierung und Ausgrenzung zu leiden. Aufgrund von stereotypen Vorstellungen von Behinderung laufen sie stetig Gefahr, Hindernissen und pauschalen Ausgrenzungen ausgesetzt zu werden, die mit der effektiv bestehenden Behinderung nicht begründet werden können. Trotzdem wurde ihre Situation erst in den letzten Jahren innerhalb der Menschenrechtsbewegung ernsthaft zur Kenntnis genommen. Ein wichtiger Schritt wurde hier mit der Verabschiedung der Uno-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2006 gemacht.

Auf internationaler (wie auch auf nationaler Ebene) ist die Definition von «Behinderung» noch nicht gefestigt. Die Grenze zwischen Krankheit – zum Beispiel chronische Krankheitsformen – und Behinderung ist fliessend. Die UNO-Konvention spricht von «langfristigen» Schädigungen und definiert «Menschen mit Behinderung» in Artikel 1 folgendermassen: «Der Begriff Menschen mit Behinderungen umfasst Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesschädigungen, die sie im Zusammenwirken mit verschiedenen Barrieren daran hindern können, gleichberechtigt mit anderen uneingeschränkt und wirksam an der Gesellschaft teilzunehmen.» Für die Frage, ob eine Diskriminierung wegen einer Behinderung vorliegt, dürfte  entscheidend sein, ob die Behinderung zur Folge hat, dass die betroffene Person in der Ausübung bestimmter Menschenrechte benachteiligt wird.

Umsetzung in der Schweiz

Die schweizerische Bundesverfassung von 1999 erwähnt die Diskriminierung «wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung» in Artikel 8 Absatz 2 und 4. Die Schweiz hat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bisher noch nicht ratifiziert.

Update: 16.08.2010

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