Diskriminierung aufgrund der Lebensform

Mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Lebensform wird in erster Linie die sexuelle Orientierung einer Person geschützt. Personen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben, dürfen nicht diskriminiert werden. Unter diesen Schutz fallen Konkubinatsbeziehungen generell, wie auch weitere Formen des Zusammenlebens wie z.B. Wohngemeinschaften. Darüber hinaus wird durch dieses Motiv auch die Lebensform der Fahrenden miterfasst und vor Diskriminierung geschützt.

Explizit erwähnt wird das Diskriminierungmotiv der Lebensform in Artikel 8 Absatz 2 der schweizerischen Bundesverfassung.

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Update: 16.08.2010

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