Rassistische Diskriminierung
Das Verbot der rassistischen Diskriminierung ist in der schweizerischen Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 2 festgeschrieben und lautet wie folgt:
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse…»
Die Einteilung der Menschheit nach körperlichen Erscheinungsmerkmalen in «Rassen» ist eine soziale Konstruktion, die aufgrund gesellschaftlicher Einteilungs- und Ausgrenzungskriterien entstanden ist. So werden Menschengruppen anhand physischer (z.B. Hautfarbe) und/oder kultureller (z.B. Sprache, Religion) Merkmale als unterschiedlich eingestuft und in bestimmter Weise bewertet. Diese Werturteile werden verallgemeinert und verabsolutiert, und zur Rechtfertigung für Diskriminierungsmassnahmen herbeigezogen. Die gewählten Ausgrenzungskriterien hängen jeweils eng mit den politischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Machtverhältnissen zusammen.
Das Konzept «Rasse» wird in den aktuellen Sozial- resp. Naturwissenschaften praktisch einhellig als unhaltbar zurückgeweisen. Obwohl die Einteilung der Menschheit in Rassen abgelehnt wird, zeigt sich, dass das Denkmuster hinter dem Begriff «Rasse» keineswegs verschwunden ist.
Der Begriff der «Herkunft» überschneidet sich mit dem der «Rasse»; sprachliche, kulturelle und historische Komponenten spielen diesbezüglich eine wichtige Rolle.
Update: 16.08.2010


