Diskriminierung aufgrund der sozialen Stellung

Mit der «sozialen Stellung» ist das gesellschaftliche Ansehen einer Person gemeint. Dieses Ansehen resultiert aus verschiedenen Faktoren wie Beruf, beruflicher Stellung, Verankerung in Institutionen, Vereinigung, Vermögen oder Bildung. Ebenso kann die familiäre Herkunft die soziale Stellung mitbestimmen. Benachteiligungen, welche an die gesellschaftliche Stellung anknüpfen, sind verboten.

Die internationalen Menschenrechtsverträge, so zum Beispiel Pakt II spricht von «sozialer Herkunft», «Vermögen» oder «sonstigem Status» und führt, wie auch die EMRK in Artikel 14, «Geburt» als weiteres Motiv auf.

Diskutiert wurde und wird unter diesem Diskriminierungsmerkmal insbesondere die Benachteiligung von ausserehelich geborenen Kindern sowie von Kindern, welche nicht in einer traditionellen Familie (z.B. Einelternfamilien) aufwachsen.

Die soziale Stellung ist sodann regelmässig auch durch das Geschlecht, die Rasse, die Nationalität, eine Behinderung, das Alter, die Sprache und so fort mitbestimmt. Hier werden in erster Linie die genannten, schärfer gefassten Diskriminierungstatbestände - Geschlecht, Rasse etc. - zum Tragen kommen.

Weitgehend ungeklärt ist allerdings das Verhältnis zwischen sozialer Benachteiligung und der verbotenen Diskriminierung aufgrund der sozialen Stellung.

Update: 24.11.2008

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