Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV)
«Diskriminierung lässt sich umschreiben als eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung einzustufen ist, weil sie an einem Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht.» (Kälin, Walter: Grundrechte im Kulturkonflikt, S. 87).
Wird eine Person aufgrund von elementaren Aspekten ihrer persönlichen Identität benachteiligt, d.h. aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, die derart wesentlich sind, dass es der Person nicht möglich oder es ihr nicht zuzumuten ist, sich der Merkmale zu entledigen, kommt das Diskriminierungsverbot zur Anwendung. Das Diskriminierungsverbot ist aus der historischen Erfahrung entstanden, dass gewisse Menschen aufgrund der Zugehörigkeiten zu bestimmten Gruppen verstärkt Ausgrenzungen, Herabwürdigungen und Stigmatisierungen ausgesetzt sind. Diese gesellschaftlichen Praktiken knüpfen vielfach an biologische oder kulturelle Merkmale an und schreiben diesen Gruppen gewisse Eigenschaften zu, aufgrund derer sie als weniger wertvoll erachtet werden und deshalb «legitimerweise» benachteiligt werden dürfen. (Siehe hiezu: BGE 129 I 392)
In der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen total revidierten Bundesverfassung werden sowohl biologische Merkmale («Rasse», Geschlecht, Alter, körperliche, geistige oder psychische Behinderung) wie auch kulturelle oder anderweitige Merkmale (Herkunft, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung) aufgeführt. Diese Aufzählung ist bewusst nicht abschliessend, da neue Gruppen, die systematischer Ausgrenzung ausgesetzt werden, erkannt werden können und neue Ausgrenzungsmechanismen entstehen.
Benachteiligungsverbot und Anknüpfungsverbot
Die Diskriminierungsverbote umfassen sowohl je ein Benachteiligungsverbot als auch ein Anknüpfungsverbot. Das Benachteiligungsverbot schützt Mitglieder von Gruppen vor gruppenspezifischen Benachteiligungen. Frauen beispielsweise werden vor Lohndiskriminierung geschützt, Behinderte vor Diskriminierung beim Zugang zu Schulen, weil diese Art von Benachteiligungen in der historischen als auch in der gegenwärtigen Realität klar diese Gruppen betreffen.
Demgegenüber ist das Anknüpfungsverbot ein Verbot, überhaupt an ein geschütztes Gruppenmerkmal anzuknüpfen, unabhängig davon, ob diese Anknüpfung zu einer für diese Gruppe typischen Benachteiligung führt. Somit sind auch Männer vor Lohndiskriminierung geschützt, obwohl sie in der historischen und gegenwärtigen Realität als Gruppe im Vergleich zu den Frauen mehr Lohn erhalten und gerade nicht benachteiligt sind.
Verbot der direkten und der indirekten Diskriminierung
Das Diskriminierungsverbot beinhaltet sowohl ein Verbot der direkten (unmittelbaren) Diskriminierung als auch ein Verbot der indirekten (mittelbaren) Diskriminierung. Eine direkte Diskriminierung liegt dann vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf ein Gruppenmerkmal stützt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Frau nicht eingebürgert wird, weil sie ein Kopftuch trägt.
Eine unzulässige diskriminierende Schlechterstellung kann auch die Folge einer an sich neutralen Regelung sein, nämlich dann, wenn bestimmte Menschen auf Grund eines geschützten Gruppenmerkmals vermehrt oder verstärkt verletzt oder benachteiligt werden. Man spricht dann von indirekter Diskriminierung. Eine auf den ersten Blick nicht ungleich behandelnde Regelung führt somit zu einer quantitativen bzw. qualitativen Benachteiligung bestimmter Gruppen wie z.B. Frauen oder Homosexuelle. Beispielsweise wirkt sich ein generelles Hundeverbot auf einem Campingplatz insbesondere auf blinde Menschen aus, die auf Hunde angewiesen sind, damit sie überhaupt in der Lage sind, ihr Leben eigenständig zu führen. Es handelt sich nicht um Haustiere wie z.B. bei anderen Tierhaltern/innen. Ein zweites Beispiel ist ein pauschales «Campierverbot» in einer bestimmten Region (z.B. in Naturpärken). Dieses benachteiligt insbesondere fahrende Menschen, welche durch das Verbot massgeblich in ihrer Kultur beeinträchtigt werden. Die sesshaften Freizeitcamper hingegen sind weniger schwer betroffen.
Nicht jede Beeinträchtigung ist unzulässig. Direkte Benachteiligungen sind in der Regel (mit wenigen gesetzlich und verfassungsrechtlich verankerten Ausnahmen) kaum zulässig. Demgegenüber sind indirekte Benachteiligungen rechtmässig, sofern hiefür qualifizierte Gründe angebracht werden können und die Benachteiligung verhältnismässig ist. Im Falle des Campierverbots bestünde unter Umständen das gewichtign Interesse darin, ein Naturschutzgebiet vor übermässigen menschlichen Emmissionen zu schützen.
Geschichte des Diskriminierungsverbots
Das Diskriminierungsverbot hat seinen Ursprung im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht des 19. Jahrhunderts und fand nach dem Zweiten Weltkrieg im Bonner Grundgesetz und im internationalen Recht Einzug. Im Schweizerischen Verfassungsrecht tauchte das Diskriminierungsverbot erstmals im Jahre 1946 in einem Urteil des Bundesgerichts in Form eines impliziten Verbots der Rassendiskriminierung auf. Das Gericht erachtete den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund der jüdischen «Rasse» der Betroffenen als Verstoss gegen den ordre public (BGE 72 I 407 Erwägung 4 S. 413). Die Entwicklung des Diskriminierungsverbots in der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich anhand der folgenden Urteile nachvollziehen (Erwägung 3 Seite 381 in BGE 68 II 377, Erwägung 3a Seite 565 in BGE 99 Ia 561 , Erwägung 1b Seite 518 fortfolgende in BGE 103 Ia 517).
Update: 16.08.2010


