Das Diskriminierungsverbot in der schweizerischen Bundesverfassung


Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)

«Alle Menschen sind vor Gesetz gleich». Das Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 8 Abs. 1 BV festgelegt. Es bestimmt, dass jeder Mensch in seiner unantastbaren Würde gleich geschützt ist, und deshalb gleich behandelt und respektiert werden soll. Die Rechtsgleichheit gar...


Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV)

«Diskriminierung lässt sich umschreiben als eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, welche eine Benachteiligung eines Menschen zum Ziel oder zur Folge hat, die als Herabwürdigung einzustufen ist, weil sie an einem Unterscheidungsmer...

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