Das Behindertengleichstellungsgesetz
Das seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehende Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es setzt die Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig sozialen Kontakt zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Hierfür umfasst es ein Benachteiligungsverbot in den Bereichen öffentlich zugängliche Bauten, öffentlicher Verkehr, Wohngebäude und Arbeitsgebäude, Dienstleistungen vom Gemeinwesen und konzessionierten Unternehmen sowie in der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Zudem beinhaltet es ein Diskriminierungsverbot bei privaten Dienstleistungen. Dieses verbietet besonders krasse Formen von Benachteiligungen. Mehr zur konkreten Ausgestaltung des Benachteiligungsverbotes und einzelnen Fallbeispielen aus der Beratungspraxis der Fachstelle Égalité Handicap (Fachstelle der DOK zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung) finden Sie hier.
- Öffentlich zugängliche Bauten
Text von Tarek Naguib (pdf, 2 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 10 S.) - Staatliche Dienstleistungen und Dienstleistungen konzessionierter Unternehmen
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 10 S.) - Aus- und Weiterbildung
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 6 S.) - Öffentlicher Verkehr
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 3 S.) - Diskriminierungsverbot bei privaten Dienstleistungen
Text von Tarek Naguib (pdf, 1 S.)
Fallbeispiele aus der Praxis
von Égalité Handicap (pdf, 7 S.)
Fördermassnahmen
Das Behindertengleichstellungsgesetz schützt nicht nur vor Benachteiligung, sondern sieht zugleich die Möglichkeit vor, Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung finanziell zu unterstützen. Zuständig für die Projektunterstützung ist das Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB). Dieses prüft, begleitet und evaluiert die Projekte. Das EBGB fördert zusätzlich und insbesondere die Information über die Gesetzesgrundlagen und die Richtlinien zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung der Benachteiligungen, die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung und Integration sowie die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Organisationen und Behörden
Die Antidiskriminierungs- und Behindertengleichstellungsarbeit in der Schweiz ist noch jung. Mit der ausdrücklichen Verankerung eines Verbots der Diskriminierung auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Bundesverfassung von 1874 sowie mit dem seit Anfang 2004 gültigen Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen kam es zu einem erneuten Schub. Es kam zur Schaffung von Institutionen und privaten Organisationen, die sich im Thema spezialisierten. Sowohl auf Bundesebene als auch seitens der Zivilgesellschaft kam es zur Schaffung einzelner Stellen, die den Auftrag haben, das Behindertengleichstellungsrecht in der Schweiz umzusetzen. Auf kantonaler Ebene gibt es mit Ausnahme des Kantons Basel-Stadt noch keine derartige Stelle.
- Organisationen und Institutionen im Überblick
Text von Tarek Naguib (pdf, 2 S.)
Update: 16.08.2010


