Gleichstellungsgesetz für Frau und Mann

Das seit dem 1. Juli 1996 in Kraft stehende Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann bezweckt die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. Es beinhaltet ein Verbot der direkten und indirekten Diskriminierung im privatrechtlichen und im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis in Bund, Kantonen und Gemeinden. Zudem ist es die Grundlage für Programme zur Förderung der Gleichstellung. Auf der Basis von Artikel 16 schaffte es das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, welches sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter und indirekter Diskriminierung einsetzt. Zu diesem Zweck informiert es die Öffentlichkeit, berät Behörden und Private, führt Untersuchungen durch, empfiehlt Behörden und Privaten geeignete Massnahmen, beteiligt sich an Projekten von gesamtschweizerischer Bedeutung, wirkt an der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes mit, welche für die Gleichstellung von Bedeutung sind, prüft die Finanzhilfegesuche und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.

Entscheide zum Gleichstellungsgesetz

In einem gemeinsamen Projekt der Deutschschweizer Fachstellen für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie in einem analogen Projekt der Westschweizer Kantone und des Kantons Tessin wurden in einer Datenbank Entscheide zum Gleichstellungsgesetz zusammengetragen, systematisiert und laufend aktualisiert.

Evaluation des Gleichstellungsgesetzes

Der Bundesrat hat im Jahre 2006 eine qualitative und quantitative Analyse der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes vorgenommen. Er kommt in seinem Bericht vom 15. Februar 2006 über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes zum Schluss, dass das Gleichstellungsgesetz in den Jahren seines Bestehens grundsätzlich positive Wirkungen entfaltet habe. Es stelle für die von Diskriminierung betroffenen Arbeitnehmern/innen nützliche Instrumente zur Verfügung, mit denen sich diese zur Wehr setzen können. Es seien keine gravierenden Nachteile sichtbar geworden und ein dringender Revisionsbedarf konnte nicht festgestellt werden. Allerdings könne das Gleichstellungsgesetz die Durchsetzung der Gleichstellung im Erwerbsleben nicht alleine bewirken. Trotz gleicher Regelungen für Frau und Mann komme es vor allem aufgrund von Rollenzuweisungen und Arbeitsteilung immer wieder zu Diskriminierungen.

Update: 16.08.2010

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