Weitere Rechtsnormen gegen Diskriminierung
Nebst den geschilderten zwei Gleichstellungsgesetzen verfügt die Schweiz über keine weiteren allgemeinen Gesetze zum Schutze vor Diskriminierung und Beseitigung von Benachteiligungen. Hingegen gibt es drei spezielle Rechtsnormen, die ausdrücklich vor Diskriminierung schützen. Zudem gibt es zahlreiche rechtliche Bestimmungen, die auch eine gewisse Bedeutung im Diskriminierungsschutz haben.
Drei ausdrückliche Diskriminierungsverbote öffentlich-rechtlicher Natur
- Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV beinhaltet ein Lohndiskriminierungsverbot von Mann und Frau. Diesem kommt jedoch keine selbständige Bedeutung zu, da das Gleichstellungsgesetz die entsprechenden Spezialregelungen bereits vorsieht.
- Art. 9 im Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit umfasst ein Gleichbehandlungsgebot. Es verpflichtet u.a. auch private Arbeitgeber/-innen, Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem EU-Staat bzw. zur EU hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht zu diskriminieren.
- Das strafrechtliche Verbot der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) verbietet öffentliche rassendiskriminierende Hetze (Abs. 1), Verleumdung (Abs. 2) und gegen die Menschenwürde verstossende Äusserungen auf Grund der «Rasse», Ethnie und Religion (Abs. 4 Teilsatz 1). Zudem stellt es die Verweigerung von Leistungen, welche für die Allgemeinheit bestimmt sind, einzig auf Grund der «Rasse», Ethnie oder Religion unter Strafe (Abs. 5). (Für eine Übersicht zu sämtlichen Urteilen siehe Datenbank der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus)
«Implizite Diskriminierungsverbote» des Privatrechts
Zusätzlich zu den bestehenden Diskriminierungs- und Benachteiligungsverboten umfasst die Schweizerische Rechtsordnung zahlreiche Bestimmungen im ausservertraglichen, vorvertraglichen und im vertraglichen Privatrecht.
- Das sogenannte ausservertragliche Recht umfasst sämtliche Rechtsnormen, welche sogenannte Spontankontakte regelt. Unter Spontankontakte sind u.a. verbale Äusserungen und Verletzungen der physischen Integrität gemeint. Diese können auch diskriminierender Natur sein, weil sie z.B. sexistisch, homophob oder rassistisch motiviert sind. Sowohl das Strafrecht als auch das Privatrecht reguliert derartige diskriminierende Spontankontakte. Auch wenn sie nicht explizit von Diskriminierung sprechen, sind diese von Bedeutung. Die Persönlichkeit verletzende diskriminierende Äusserungen verstossen in der Regel gegen den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (insbesondere Artikel 28 ZGB) und lösen eine Genugtuungszahlung («Schmerzensgeld») nach Artikel 49 OR aus. Sexistisch, rassistisch, homophob oder anderweitig diskriminierend motivierte Tötung, Gewalt und Sachbeschädigung verstösst auch gegen den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und löst in der Regel die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz nach Artikel 45 OR und Artikel 46 OR beziehungsweise und zusätzlich die Pflicht zur Zahlung einer Genugtuung («Schmerzensgeld») nach Artikel 47 OR aus.
- Das sogenannte vorvertragliche Recht beinhaltet sämtliche Normen, welche den Kontakt zwischen potenziellen Vertragspartnern reguliert; man spricht in diesem Zusammenhang von einer Vertragsanbahnung. Hier stellt sich insbesondere die Frage, inwiefern Vertragsabschlussverweigerungen rechtmässig sind. Hier ist insbesondere der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz (Artikel 27 ZGB ff., insbesondere Artikel 28) und der Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Rechtsmissbrauchsverbot (Artikel 2 Absatz 2 ZGB) von Bedeutung. Eine diskriminierende Abschlussverweigerung verletzt den Menschen in seiner Würde. Wird eine Person einzig oder überwiegend z.B. wegen ihres Lesbischseins, ihrer Behinderung, ihrer Hautfarbe oder ihres Geschlechts als störend empfunden oder ist sie schlicht unerwünscht, wird sie in ihrem Menschsein negiert und somit in ihrer Würde verletzt. Es liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, die nur durch Einwilligung und ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt werden kann. Bei einer entsprechenden Verletzung kann über den ordentlichen zivilprozessrechtlichen Klageweg ein Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsanspruch geltend gemacht werden. Zusätzlich kann die Person bei einem materiellen Schaden oder bei einem seelischen Schaden Schadenersatz bzw. Genugtuung einfordern. Ob und inwiefern das Gericht hier welchen Anspruch gutheisst, hängt stark vom konkreten Einzelfall und den im Spiele stehenden Interessen ab.
- Das sogenannte vertragliche Recht umfasst alle Rechtsnormen, welche den Abschluss eines Vertrages, das Vertragsverhältnis, die Beendigung und teilweise gar nachvertragliche Verhältnisse regeln. An dieser Stelle sollen beispielhaft das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis (pdf, 2 S.) sowie das Wohnmietverhältnis (pdf, 3 S.) vertieft werden.
Im Bereich des Familienrechts wurde mit der Annahme des Partnerschaftsgesetzes (pdf, 24 S.) eine gesetzlich-basierte Diskriminierung beseitigt. Durch die eingeschriebene Partnerschaft können gleichgeschlechtliche Paare eheähnliche Rechte erlangen. Zwar bestehen konkrete Differenzen, wie zum Beispiel beim Recht auf Adoption, doch stehen den gleichgeschlechtlichen Paaren in den meisten Bereichen des Zusammenlebens die gleichen rechtlichen Möglichkeiten zu Verfügung. So kann zum Beispiel bezüglich Beistand, Unterhalt, Wohnen oder Vertretung von einer kompletten Gleichstellung gegenüber Ehepaaren gesprochen werden.
- Partnerschaftsgesetz seit 1. Januar 2007 in Kraft
Dokumentation auf humanrights.ch
Bis anhin kam es noch kaum zu Gerichtsverfahren wegen diskriminierenden Verstössen gegen das Privatrecht. Dies ist in erster Linie darauf zurück zu führen, dass die Schweiz über kein ausdrückliches privatrechtliches Diskriminierungsverbot verfügt und weitere zahlreiche Hürden in der Durchsetzung des Rechts bestehen. Immerhin gibt es seit jüngster Zeit zwei bedeutsame Urteile, welche eine rassendiskriminierende Einstellungsverweigerung beziehungsweise eine Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit zu beurteilen hatten.
- Rassendiskriminierende Einstellungsverweigerung (Fall vom Arbeitsgericht Lausanne (pdf, 31 S.))
- Besprechung von zwei Urteilen wegen diskriminierender Einstellungsverweigerung (pdf, 6 S.) (Fall Arbeitsgericht Lausanne, Fall Arbeitsgericht Zürich)
«Implizite Diskriminierungsverbote» des Strafrechts
Auch auf Ebene des Strafrechts gibt es zahlreiche Bestimmungen, die vor homophob, rassistisch, sexistisch und anderweitig diskriminierend motivierten Handlungen schützen:
- Diskriminierende Äusserungen: Rassistische Äusserungen verstossen gegen die Rassendiskriminierungsstrafnorm (Artikel 261bis StGB). Anderweitig diskriminierende Äusserungen sind in der Regel eine Ehrverletzung (Artikel 177 StBG )
- Diskriminierende Tötung: Bei der Tötung aus diskriminierenden Motiven heraus handelt es sich in der Regel um eine besonders verwerfliche Form der vorsätzlichen Tötung. Aus strafrechtlicher Sicht ist diese Tat in der Regel mit Mord (Artikel 112 StGB) gleichzusetzen.
- Diskriminierende Gewalt gegen die physische Integrität: Es gibt verschiedene Strafnormen, welche die physische (körperliche) Integrität von Menschen in direkter oder indirekter Form schützen. In der Regel sind dies die Straftatbestände Tätlichkeit (Artikel 126 StGB) sowie schwere Körperverletzung (Artikel 122 StGB) und leichte (einfache) Körperverletzung (Artikel 123 StGB). Es gelangen jedoch – je nach Situation – auch andere Strafnormen zur Anwendung. Beispielsweise wird bei einer Schlägerei zwischen extremistischen Gruppierungen und weiteren Personen der Straftatbestand des Raufhandels (Artikel 133 StGB) verletzt. Wer sich an einem Angriff auf eine Person beteiligt, die den Tod oder eine Körperverletzung zur Folge hat, verstösst gegen den Straftatbestand des Angriffes (Artikel 134 StGB), auch wenn er selbst den Tod oder die Körperverletzung nicht (mit)verursachte. Angedrohte Gewalt (Drohung: Artikel 180 StGB) und Gewaltanwendung, um jemanden zu etwas zu zwingen (Nötigung: Artikel 181 StGB) sind ebenfalls kriminelle Handlungen.
- Gewalt gegen Sachen aus diskriminierenden Motiven: Gewalt hat vielfach auch zerstörerische Auswirkungen auf Sachen. Rechtsradikale sprayen ein Hakenkreuz an eine Wand, setzen ein Auto mit fremden Kennzeichen in Brand oder schiessen auf ein Haus, in dem Ausländer wohnen oder Asylbewerber untergebracht sind. In der Regel handelt es sich um einen Verstoss gegen den Straftatbestand der Sachbeschädigung (Artikel 144 StGB). Hingegen können auch hier je nach den konkreten Umständen andere Strafnormen verletzt sein. Bei Brandstiftung, bei Verursachung einer Explosion oder bei Einsatz von giftigen Gasen und Sprengstoffen (zum Beispiel bei einem Angriff auf ein Asylbewerberheim) gelangen Artikel 221, Artikel 224 StGB zur Anwendung.
Update: 16.08.2010


