Transnationale Verpflichtungen

Staaten haben aufgrund der internationalen Menschenrechtsabkommen Verpflichtungen, welche auch in ihrem internationalen Handeln Ausdruck finden sollten. Die Entwicklungszusammenarbeit ist eine Form dieses internationalen Handelns, deshalb ergeben sich für Geber- und Empfängerstaaten Verpflichtungen zur Ausgestaltung der konkreten Politik, die mit Geldern der Entwicklungszusammenarbeit betrieben wird.

Die beiden UNO-Pakte (Zivilpakt Art. 2 Abs. 1 sowie Sozialpakt Art. 2 Abs. 1) verpflichten die Vertragsstaaten dazu, auch ausserhalb des eigenen Territoriums die Verwirklichung der Menschenrechte zum Ziel zu haben. Staaten müssen die dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen zielgerichtet einsetzen. Zu diesen Ressourcen zählen auch die Mittel aus der internationalen Zusammenarbeit. Der Rahmen für die Vereinbarungen in der Entwicklungszusammenarbeit, in dem sich Geber- und Empfängerland also bewegen, sind die internationalen Menschenrechtsabkommen. Menschenrechtlich ist Entwicklungszusammenarbeit demnach als eine Unterstützung der Empfängerstaaten bei der Umsetzung der jeweiligen Menschenrechtsverpflichtungen konzipiert.

Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflicht

Dies bedeutet zum einen, dass Vertragsstaaten die Menschenrechte weder innerhalb noch ausserhalb des eigenen Territoriums verletzen dürfen (Achtungspflicht). Umgesetzt auf die Entwicklungszusammenarbeit (EZA) bedeutet die Achtungspflicht etwa, dass ein Geberstaat auf keinen Fall akzeptieren darf, wenn mit seinem Geld Personengruppen zwangsvertrieben werden. Über diese Pflicht hinaus haben die Vertragsstaaten nach gängiger Lehre Schutz- und Gewährleistungspflichten. Dies auch ausserhalb der eigenen Grenzen, wenn sie etwa über Entwicklungszusammenarbeit in einem Drittstaat als direkter oder indirekter Akteur auftreten.

Schutzpflicht bedeutet, ein Geberstaat muss Massnahmen ergreifen, die Dritte daran hindern, Menschenrechte zu verletzen. Das heisst, er muss je nach seiner finanziellen Möglichkeiten auch Sensibilisierungsprojekte unterstützen, welche Menschenrechtsverbrechen privater Akteure wie Menschenhandel oder häusliche Gewalt verhindern. Der Geberstaat hat zusätzlich die Gewährleistungspflicht - er muss also darauf hinwirken, dass der Partnerstaat Massnahmen ergreift, bzw. ergreifen kann, welche die Umsetzung der Menschenrechte fördern. Der Geberstaat sollte etwa den Partnerstaat ermutigen, zum Schutz vor Menschenrechtsverletzungen Gesetze zu erlassen und gerichtliche Strukturen aufzubauen.

Zwar sind Schutz- und Gewährleistungspflichten, die der Geberstaat in einem Partnerstaat hat, weniger umfassend als innerhalb des eigenen Territoriums. Sie stehen jedoch im Verhältnis zu den Möglichkeiten eines Staates, im Partnerstaat Einfluss zu nehmen (etwa in finanzieller und personeller Hinsicht oder bezüglich der konkreten Machtkonstellationen vor Ort).

Quelle

Update: 18.01.2011

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