Indigene und ethnische Minderheiten 

Die rechtliche Stellung von ethnischen, sprachlichen und religiösen Minderheiten ist im Rahmen des UNO-Menschenrechtsschutzes relativ schwach ausgebildet. Gleichzeitig haben Vertreter/innen von indigenen Gruppen mit der Deklaration der Rechte indigener Völker im Rahmen der UNO ein eigenes Rechtsinstrument erlangt.

Problematisch ist die Frage der Abgrenzung von ethnischen und indigenen Gruppen, insbesondere in gewissen Gegenden von Europa und Asien, nämlich dort, wo die Kolonialgeschichte vorwiegend durch sogenannte «interne Kolonialisierungen» geprägt war, oft im geschichtlich späten Kontext der Etablierung der modernen Nationalstaaten. Weil die Abgrenzung von «ethnisch» und «indigen» an unterschiedliche Rechtsansprüche gekoppelt ist, handelt es sich nicht nur um eine akademische, sondern auch um eine rechtspolitische Definitionsfrage. Die Tendenz geht dahin, dass viele Gruppen, die bislang als «ethnische Minderheiten» klassifiziert wurden, für sich den Status von «indigenen Gruppen» reklamieren, was Ihnen von Seiten der Staaten gewöhnlich verweigert wird.

Update: 28.03.2012

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