Rechtsschutz gegen Diskriminierung: Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU

Das Abkommen über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen, FZA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ist seit 1. Juni 2002 in Kraft.

Zur Erreichung der Ziele des Freizügigkeitsabkommens haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihrer Beziehung gleichwertige Rechte und Pflichten Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 FZA). Für die Bestimmung und Auslegung der Rechte und Pflichten sind die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, d.h. die Rechtsakte und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft massgebend. Es sind die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen:

  • Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 39ff EGV
  • Niederlassungsfreiheit Art. 43ff. EGV
  • Dienstleistungsfreiheit Art. 49ff EGV
  • Allgemeines Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Art. 12 EGV

In der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens sind ebenfalls die aufgrund der obgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft heranzuziehen. Die massgebenden Verordnungen und Richtlinien sind in den Anhängen des Freizügigkeitsabkommen aufgelistet.

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit spielt eine zentrale Rolle im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens. Gemäss Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Staatsangehörigen beider Vertragsparteien müssen u.a. die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer/-innen eingeräumt werden (Art. 1 lit d FZA). Insbesondere dürfen ausländische Arbeitnehmende nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmenden im Hinblick auf

  • Entlohnung, Kündigung, beruflicher Wiedereinglieder oder Wiedereinstellung (Anhang I, Art. 9 Abs. 1)
  • steuerliche und soziale Vergünstigungen für sich und ihre Familienangehörige (Anhang I, Art. 9 Abs. 2) 
  • Teilnahme am Unterricht der Berufsschulen und der Umschulungszentren (Anhang I, Art. 9 Abs. 3)
  • Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und Ausübung gewerkschaftlicher Rechte (Anhang I, Art. 9 Abs. 5).

Zur Einhaltung des Grundsatzes des Diskriminierungsgebots sind vorerst die Vertragspartner/-innen, namentlich der Bund seitens der Schweiz und die Organe der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Das Gemeinwesen ist nicht nur in seiner öffentlich-rechtlichen, sondern auch in seiner privatrechtlichen Funktion (Arbeitgebenden) an die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens gebunden.  Das Diskriminierungsverbot entfaltet ebenfalls unmittelbare Drittwirkung, da Art. 9 Abs. 4 FZA (Anhang I) alle Bestimmungen in Einzelarbeitsverträgen und Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zu Beschäftigung, Entlohnung, Arbeits- und Kündigungsbedingungen für nichtig erklärt, die für ausländische Arbeitnehmende, die Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

Die Rechte, die sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergeben, dürfen nur durch Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Anhang I Art. 5 FZA).

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA ist unmittelbar anwendbar. Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten können somit das Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens unmittelbar vor dem zuständigen nationalen Gericht geltend machen (Art. 11 FZA). 

Weiteres Thema im Zusammenhang des Freizügigkeitsabkommens:

Flankierende Massnahmen

Zur Verhinderung eines drohenden Lohn- und Sozialdumpings wurde gleichzeitig mit den bilateralen Abkommen vom 8.10.1999 das Bundesgesetz über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die flankierenden Massnahmen verabschiedet.

Update: 22.12.2010

© humanrights.ch / MERS - Hallerstr. 23 - CH-3012 Bern - Tel. +41 31 302 01 61