Sozialwissenschaftliche Untersuchungen zur rassistischen Diskriminierung in der Arbeitswelt
Studien aus der Schweiz
Laut der im Auftrag der Fachstelle für Rassismusbekämpfung durchgeführten Studie «Möglichkeiten von Massnahmen gegen rassistische Diskriminierung in der Arbeitswelt» ist die Ungleichbehandlung von Menschen mit Migrationshintergrund auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine Realität, welche unter dem Aspekt des allgemeinen Diskriminierungsverbots Art. 8 Abs. 2 BV und des sozialen Zusammenhalts untragbar ist.
- Möglichkeiten von Massnahmen gegen rassistische Diskriminierung in der Arbeitswelt. Eine Bestandesaufnahme von Problemlagen und Handlungsmöglichkeiten
Theres Egger, Tobias Bauer, Kilian Künzi, März 2003 (pdf, 112 S.)
Ungleichbehandlung ist erlaubt, solange sie aufgrund unterschiedlicher Qualifikationen/Voraussetzungen stattfindet. Eine Ungleichbehandlung wird jedoch zur Diskriminierung, wenn Personen trotz gleichen Qualifikationen/Voraussetzungen ungleich behandelt werden. Diskriminierung von ausländischen Arbeitnehmenden findet statt:
«vor dem Markt»
Sprache, obligatorische Schulbildung, Anerkennung von Diplomen, Aufenthaltstatus
«im Grenzbereich zum Markt»
Berufswahl/Berufsberatung, Zwischenlösungen, Berufsbildung/Lehrstellen, Stellenvermittlung, Beschäftigungsprogramme
Während 2004 70 % der interessierten Schweizer Jugendlichen einen Lehrvertrag unterschrieben oder mündlich vereinbart hatten, traf dies nur auf 44 % der interessierten ausländischen Jugendlichen zu.
- Chancenungleichheit bei der Lehrstellensuche. Der Einfluss von Schule, Herkunft und Geschlecht
Urs Haeberlin, Christian Imdorf, Winfried Kronig, NFP 43, 2004 (pdf, 35 S.)
«auf dem Markt»
Anstellung: Anstellungsdiskriminierung findet sowohl auf der Ebene des Erstkontaktes zwischen Bewerber/in und dem Arbeitgebenden als auch bei der Bewertung und Selektion der Bewerbungen statt. Kommt es schliesslich doch zum Bewerbungsgespräch, so führen trotz gleichwertiger Qualifikationen rassistische Vorurteile dazu, dass Bewerber/innen, die einer Minderheit angehören, die Stelle nicht erhalten.
- Le passeport ou le diplome? Etude des discriminations à l'embauche des jeunes issus de la migration
Rosita Fibbi, Bülent Kaya, Etienne Piguet, FSM/SFM, Rapport de recherche 31/2003 (Französisch, pdf, 64 S.).
Jugendliche «Secondos» haben in Konkurrenz mit einem jungen Schweizer, der dieselbe Schulbank gedrückt und dieselbe Lehre erfolgreich absolviert hat, weniger Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden.
- Nomen est omen: Quand s’appeler Pierre, Afrim ou Mehmet fait la différence
Rosita Fibbi, Bülent Kaya, Etienne Piguet, NFP 43, 2003 (Französisch, pdf, 21 S.).
Dieser Befund wird durch eine Auswertung statistischer Daten der eidg. Volkszählung vom Jahr 2000 bestätigt, welche sich mit dem Erwerbslosigkeitsrisiko von jungen Erwachsenen mit abgeschlossener Berufslehre beschäftigt:
- Gleiche Chancen für alle? Junge Erwerbspersonen unterschiedlicher Herkunft mit abgeschlossener Berufsbildung auf dem Arbeitsmarkt, Nicole Gfeller
Kurzfassung (pdf, 7 S.) / Studie (pdf, 80 S.)
Beförderungen/Weiterbildung: Wenn der Zugang für Migranten/-innen zu betrieblicher Aus- und Weiterbildung gezielt gehemmt statt gefördert wird , wirkt sich dies auch negativ auf die Beförderungschancen oder einen Stellenwechsel aus.
Lohn: Einkommensdiskriminierung drückt sich nicht nur beim Grundlohn aus, sondern auch bezüglich Gratifikationen, Prämien, Kommissionen oder Umsatz- und Gewinnbeteiligungen.
- Integration am Arbeitsplatz in der Schweiz. Probleme und Massnahmen.
Janine Dahinden, Rosita Fibbi, Joëlle Moret, Sandro Cattacin, Ergebnisse einer Aktionsforschung, SFM/FSM, Forschungsbericht 32/2004, S. 41ff (pdf, 128 S.).
Arbeitsschutz: Angemessene Information im Bereich Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz liegt dann vor, wenn sie für alle Arbeitnehmenden zugänglich und verständlich ist.
Beschäftigung: Überproportional viele ausländische Arbeitnehmende sind an Arbeitsplätzen zu finden, die psychisch und physisch sehr belastend sind (siehe Statistik oben).
Kündigung: Eine Kündigung ist gemäss Obligationenrecht missbräuchlich, wenn sie aufgrund persönlicher Eigenschaften erfolgt, die weder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, noch das Betriebsklima wesentlich beeinträchtigen.
Rassistische Belästigung: Rassistische Belästigung wird im Gegensatz zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz (Gleichstellungsgesetz) nicht als sanktionswürdiges Vergehen gesetzlich geregelt. Rassistische Belästigung am Arbeitsplatz findet in Form von verbaler und körperlicher Gewalt, Belästigung oder der Verbreitung von Lügen statt.
Mobbing: Mobbing bedeutet, dass eine Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz von gleichgestellten, vorgesetzten oder untergebenen Mitarbeitenden schikaniert, belästigt, beleidigt, ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufgaben bedacht wird. Die Mobbing-Studie des seco (2002) zeigt, dass bei ausländischen Arbeitnehmenden und Doppelbürgern die Häufigkeit von Mobbing und die differenzierte psychosoziale Belastung etwa doppelt so hoch ist.
- Mobbing und andere psychosoziale Spannungen am Arbeitsplatz in der Schweiz
A. Kiener et al., seco - Staatssekretariat für Wirtschaft, 2002 (pdf, 103 S.)
Internationale Studien
- ILO-Studien zur Diskriminierung in der Arbeitswelt
Themenseite auf humanrights.ch
Update: 05.07.2010


