Sozialwissenschaftliche Untersuchungen zur rassistischen Diskriminierung in der Arbeitswelt

Studien aus der Schweiz

Laut der im Auftrag der Fachstelle für Rassismusbekämpfung durchgeführten Studie «Möglichkeiten von Massnahmen gegen rassistische Diskriminierung in der Arbeitswelt» ist die Ungleichbehandlung von Menschen mit Migrationshintergrund auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eine Realität, welche unter dem Aspekt des allgemeinen Diskriminierungsverbots Art. 8 Abs. 2 BV und des sozialen Zusammenhalts untragbar ist.

Ungleichbehandlung ist erlaubt, solange sie aufgrund unterschiedlicher Qualifikationen/Voraussetzungen stattfindet. Eine Ungleichbehandlung wird jedoch zur Diskriminierung, wenn Personen trotz gleichen Qualifikationen/Voraussetzungen ungleich behandelt werden. Diskriminierung von ausländischen Arbeitnehmenden findet statt:  

«vor dem Markt»

Sprache, obligatorische Schulbildung, Anerkennung von Diplomen, Aufenthaltstatus

«im Grenzbereich zum Markt»

Berufswahl/Berufsberatung, Zwischenlösungen, Berufsbildung/Lehrstellen, Stellenvermittlung, Beschäftigungsprogramme

Während 2004 70 % der interessierten Schweizer Jugendlichen einen Lehrvertrag unterschrieben oder mündlich vereinbart hatten, traf dies nur auf 44 % der interessierten ausländischen Jugendlichen zu.

«auf dem Markt»

Anstellung: Anstellungsdiskriminierung findet sowohl auf der Ebene des Erstkontaktes zwischen Bewerber/in und dem Arbeitgebenden als auch bei der Bewertung und Selektion der Bewerbungen statt. Kommt es schliesslich doch zum Bewerbungsgespräch, so führen trotz gleichwertiger Qualifikationen rassistische Vorurteile dazu, dass Bewerber/innen, die einer Minderheit angehören, die Stelle nicht erhalten.   

Jugendliche «Secondos» haben in Konkurrenz mit einem jungen Schweizer, der dieselbe Schulbank gedrückt und dieselbe Lehre erfolgreich absolviert hat, weniger Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden.

Dieser Befund wird durch eine Auswertung statistischer Daten der eidg. Volkszählung vom Jahr 2000 bestätigt, welche sich mit dem Erwerbslosigkeitsrisiko von jungen Erwachsenen mit abgeschlossener Berufslehre beschäftigt:

Beförderungen/Weiterbildung: Wenn der Zugang für Migranten/-innen zu betrieblicher Aus- und Weiterbildung gezielt gehemmt statt gefördert wird , wirkt sich dies auch negativ auf die Beförderungschancen oder einen Stellenwechsel aus.

Lohn: Einkommensdiskriminierung drückt sich nicht nur beim Grundlohn aus, sondern auch bezüglich Gratifikationen, Prämien, Kommissionen oder Umsatz- und Gewinnbeteiligungen.

Arbeitsschutz: Angemessene Information im Bereich Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz liegt dann vor, wenn sie für alle Arbeitnehmenden zugänglich und verständlich ist.
 
Beschäftigung: Überproportional viele ausländische Arbeitnehmende sind an Arbeitsplätzen zu finden, die psychisch und physisch sehr belastend sind (siehe Statistik oben).

Kündigung: Eine Kündigung ist gemäss Obligationenrecht missbräuchlich, wenn sie aufgrund persönlicher Eigenschaften erfolgt, die weder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben, noch das Betriebsklima wesentlich beeinträchtigen.

Rassistische Belästigung: Rassistische Belästigung wird im Gegensatz zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz (Gleichstellungsgesetz) nicht als sanktionswürdiges Vergehen gesetzlich geregelt. Rassistische Belästigung am Arbeitsplatz findet in Form von verbaler und körperlicher Gewalt, Belästigung oder der Verbreitung von Lügen statt.   

Mobbing: Mobbing bedeutet, dass eine Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz von gleichgestellten, vorgesetzten oder untergebenen Mitarbeitenden schikaniert, belästigt, beleidigt, ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufgaben bedacht wird. Die Mobbing-Studie des seco (2002) zeigt, dass bei ausländischen Arbeitnehmenden und Doppelbürgern die Häufigkeit von Mobbing und die differenzierte psychosoziale Belastung etwa doppelt so hoch ist.

Internationale Studien

Update: 05.07.2010

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