Exemplarische Sozialrechte: Recht auf Arbeit
Quelle: Körner, Menschenrecht auf Arbeit (vgl. unten)
Inhalt des Rechts auf Arbeit
Der Art. 6 des UNO-Pakts I anerkennt ein Recht auf Arbeit.
Beim Recht auf Arbeit handelt es sich sowohl um ein Freiheits- wie auch ein Sozialrecht. Es beinhaltet keine Arbeitsplatzgarantie sondern einen Anspruch auf die freie Wahl der Arbeit bzw. des Berufs, womit der Lebensunterhalt bestritten wird. Das Recht auf Arbeit wird ergänzt durch die Art. 7 (gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen) und Art. 8 (Gewerkschaftsfreiheit) des Pakts I.
- The Right to work (Art. 6)
General Comment Nr. 18 (2005) des UNO-Ausschusses für WSK-Rechte
Das Recht auf Arbeit und die Rechte in der Arbeitswelt werden durch einen ganzen Strauss an ILO-Konventionen konkretisiert.
- ILO-Konventionen
Überblick auf humanrights.ch
Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf das Recht auf Arbeit
Achtungspflichten
- Verbot von Berufs- und Arbeitsverboten für bestimmte Gruppen
- Verbot der Zwangsarbeit
Schutzpflichten
- Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung für Arbeitsverhältnisse zwischen Privaten
- Schutz der Diskriminierung von behinderten und älteren Personen
Gewährleistungspflichten
- Politik der Vollbeschäftigung (programmatisch)
- Berufsberatung und Ausbildungsprogramme
Institutionen
- Internationale Arbeitsorganisation ILO
Themendossier auf humanrights.ch - Fondation des Droits de l'Homme au travail
Stiftung zur Unterstützung der Verteidigung des Rechts auf Arbeit
Online-Texte
- Das internationale Menschenrecht auf Arbeit
Marita Körner, Deutsches Institut für Menschenrechte, Januar 2004
(pdf, 32 S.) - Abstellgleis
Bericht aus der Praxis von Leonard Fritze - SklavInnen für 15 Euro
Artikel aus der WOZ vom 13. September 2007. Er illustriert, was es bedeuten kann, wenn die Bestimmungen in Art. 7 zu gerechten Arbeitsbedingungen verletzt werden.
Update: 05.01.2011


