Sozialziele in der Bundesverfassung

Sozialziele statt Sozialrechte

National- und Ständerat haben bei der Revision der Bundesverfassung in den Neunzigerjahren den Bestrebungen verweigert, verbindliche und justiziable Sozialrechte in der revidierten Bundesverfassung von 2000 festzuschreiben. Die Revision in den 1990er Jahren, die ja nur eine Nachführung der bestehenden Verfassung war, liess kaum mehr inhaltliche Diskussionen grösserer Tragweite zu. Im Parlament wurde die Frage, ob Sozialrechte oder -ziele in der Bundesverfassung verankert werden, nicht mehr gestellt. Es ging nur um einzelne Aspekte der Sozialziele, insbesondere um die Betonung der Eigenverantwortung des Individuums und die Hervorhebung der Nicht-Justiziabilität von Sozialzielen. Art. 12 der Bundesverfassung, eines der wenigen in der schweizerischen Verfassung festgeschriebenen Sozialrechte, wurde in der Parlamentsdebatte vom vorgeschlagenen «Recht auf ein soziales Existenzminimum» auf das heutige «Recht auf Hilfe in Notlagen» reduziert. Schliesslich wurden mit der Klausel, dass Sozialziele im Rahmen der verfügbaren Mittel angestrebt würden, bloss programmatische Sozialziele, wie sie im Art. 41 verfasst sind, in der Verfassung aufgenommen.

Der Art. 41 BV liest sich vor allem als Katalog von gezielten Relativierungen der Sozialrechte, gipfelnd in Ziffer 4: «Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.»

Die Wirkung dieser gekappten Sozialrechte ist bescheiden: Im besten Falle sind sie ein gutes Argument in der sozialpolitischen Auseinandersetzung.

Anerkannte Sozialrechte 

Immerhin finden sich unter den Grundrechten der Bundesverfassung einige Garantien, welche den WSK-Rechten zugeordnet werden können, insbesondere:

Die Rolle des Art. 12 / BV in der Affaire um die versuchte Streichung der Nothilfe für nicht-kooperative abgewiesene Asylsuchende hat exemplarisch aufgezeigt, wie wirksam ein anerkanntes Sozialrecht als Trumpf in der sozialpolitischen Auseinandersetzung sein kann.

Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts noch weit davon entfernt, die WSK-Rechte des Pakts I in ihren justiziablen Teilgehalten anzuerkennen. In der Regel beharrt das Gericht auf der veralteten Lehrmeinung, bei den Sozialrechten handle es sich um blosse programmatische Vorgaben für die Sozialpolitik.

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Update: 30.07.2009

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